Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

188 1. 61 
AXVIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 12. Oktober 1881, 
die deutscher Seits mit der Schweiz abgeschlossene Uebereinkunft 
wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen 
und Werken der Kunst betreffend. 
In Arlikel 15 der unterm 13. Mai 1869 deutscher Seits mit der Schweiz 
Finestn henen, durch die protokollarische Verabredung zwischen beiden Ländern vom 
23. Mai d. J. in Kraft erhaltenen Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes der 
Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst (Bundesgesetzblatt 1869 
S. 624 ff. und Reichsgesetzblatt 1881, S. 171) ist bestimmt, daß die im Artikel 6 
jener Uebereinkunft vorgesehene Eintragung derjenigen in Deutschland veröffentlichten 
Werke, deren Verfasser sich das Recht auf die Uebersetzung vorbehalten wollen, bei 
dem eidgenössischen Departement des Innern in Bern zu erfolgen habe. 
Durch Bumdesbeschluß, betreffend die Organisation und den Geschäftsgang des 
Schweizerischen Bundesraths sind die Geschäfte, welche sich auf den Schutz des 
literarischen Eigenthums beziehen, dem Departement des Innern abgenommen und 
dem Handelsdepartement übertragen worden und demnach Anmeldungen für 
Einregistrirung von literarischen Werken nunmehr an letztgedachtes Departement 
zu richten. 
Rudolstadt, den 12. Oktober 1881. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
XIX. Ministerial- Bekanntmachung 
vom 13. Oktober 188 
zur Ausführung des Reichsgesetzes über de Erhebung von Reichs- 
stempelabgaben vom 1. Juli 1881. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird in Ausführung des Reichsgesetzes 
vom 1. Juli 1881 über die Erhebung von Reichsstempelabgaben verordnet, 
was folgt:
	        
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