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AXVIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 12. Oktober 1881,
die deutscher Seits mit der Schweiz abgeschlossene Uebereinkunft
wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen
und Werken der Kunst betreffend.
In Arlikel 15 der unterm 13. Mai 1869 deutscher Seits mit der Schweiz
Finestn henen, durch die protokollarische Verabredung zwischen beiden Ländern vom
23. Mai d. J. in Kraft erhaltenen Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes der
Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst (Bundesgesetzblatt 1869
S. 624 ff. und Reichsgesetzblatt 1881, S. 171) ist bestimmt, daß die im Artikel 6
jener Uebereinkunft vorgesehene Eintragung derjenigen in Deutschland veröffentlichten
Werke, deren Verfasser sich das Recht auf die Uebersetzung vorbehalten wollen, bei
dem eidgenössischen Departement des Innern in Bern zu erfolgen habe.
Durch Bumdesbeschluß, betreffend die Organisation und den Geschäftsgang des
Schweizerischen Bundesraths sind die Geschäfte, welche sich auf den Schutz des
literarischen Eigenthums beziehen, dem Departement des Innern abgenommen und
dem Handelsdepartement übertragen worden und demnach Anmeldungen für
Einregistrirung von literarischen Werken nunmehr an letztgedachtes Departement
zu richten.
Rudolstadt, den 12. Oktober 1881.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
XIX. Ministerial- Bekanntmachung
vom 13. Oktober 188
zur Ausführung des Reichsgesetzes über de Erhebung von Reichs-
stempelabgaben vom 1. Juli 1881.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird in Ausführung des Reichsgesetzes
vom 1. Juli 1881 über die Erhebung von Reichsstempelabgaben verordnet,
was folgt: