Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

72 188 1. 
&NXXV. Gesetz 
vom 19. December 1881, die Pensionen der Wittwen und Waisen 
Fürstlicher Diener betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags was folgt: 
S. 1. 
Der §. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1874, die Abänderung des Gesetzes 
vom 13. März 1858 wegen Bewilligung von Pensionen an Wittwen und Waisen 
Fürstlicher Diener betreffend (Ges. S. S. 39), wird aufgehoben. 
An Stelle desselben tritt folgende Bestimmung: 
Die Wittwen= und Waisen-Pension besteht in dem sechsten Theile der 
Besoldung, welche der verstorbene Ehemann resp. Vater zur Zeit seines 
Todes bezw. vor dem Eintritt in den Ruhestand oder in die Dispositions- 
Stellung bezogen hat. 
Die bei der Theilung durch sechs resultirenden Bruchtheile der Mark 
bleiben dabei unberücksichtigt. 
8. 
Der 8. 10 des Gesehes vom 13. Mãn 1858, die Bewilligung von Pensionen 
an Wittwen und Waisen Fürstlicher Diener betreffend (Ges. S. S. 17), wird auf- 
gehoben. 
An die Stelle desselben tritt folgende Bestimmung: 
Alle Wittwen- und Waisen-Pensionen fangen bei aktiven und zur Disposition 
gestellten Dienern mit Ablauf der halbjährigen Guadenzeit, bei in Ruhestand 
versebten Dienern mit Ablauf des s. g. Sterbequartals, d. i. desjenigen 
Vierteljahres an, in welchem der Diener verstorben ist. Sie werden viertel- 
jährlich und zwar pracnumerando gezahlt. 
Für Kinder, deren Mutter nicht mehr am Leben ist, erfolgt die Zahlung 
an deren Vormund. 
8. 3. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt vom 1. Januar 1882 ab in Wirksamkeit, so daß 
jeder von diesem Tage an eintretende Pensionsfall nach demselben zu beurtheilen ist.
	        
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