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&NXXV. Gesetz
vom 19. December 1881, die Pensionen der Wittwen und Waisen
Fürstlicher Diener betreffend.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags was folgt:
S. 1.
Der §. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1874, die Abänderung des Gesetzes
vom 13. März 1858 wegen Bewilligung von Pensionen an Wittwen und Waisen
Fürstlicher Diener betreffend (Ges. S. S. 39), wird aufgehoben.
An Stelle desselben tritt folgende Bestimmung:
Die Wittwen= und Waisen-Pension besteht in dem sechsten Theile der
Besoldung, welche der verstorbene Ehemann resp. Vater zur Zeit seines
Todes bezw. vor dem Eintritt in den Ruhestand oder in die Dispositions-
Stellung bezogen hat.
Die bei der Theilung durch sechs resultirenden Bruchtheile der Mark
bleiben dabei unberücksichtigt.
8.
Der 8. 10 des Gesehes vom 13. Mãn 1858, die Bewilligung von Pensionen
an Wittwen und Waisen Fürstlicher Diener betreffend (Ges. S. S. 17), wird auf-
gehoben.
An die Stelle desselben tritt folgende Bestimmung:
Alle Wittwen- und Waisen-Pensionen fangen bei aktiven und zur Disposition
gestellten Dienern mit Ablauf der halbjährigen Guadenzeit, bei in Ruhestand
versebten Dienern mit Ablauf des s. g. Sterbequartals, d. i. desjenigen
Vierteljahres an, in welchem der Diener verstorben ist. Sie werden viertel-
jährlich und zwar pracnumerando gezahlt.
Für Kinder, deren Mutter nicht mehr am Leben ist, erfolgt die Zahlung
an deren Vormund.
8. 3.
Gegenwärtiges Gesetz tritt vom 1. Januar 1882 ab in Wirksamkeit, so daß
jeder von diesem Tage an eintretende Pensionsfall nach demselben zu beurtheilen ist.