Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

1881. 79 
8. 8. 
Die Zahlung des Ruhegebaltes endigt mit dem Sterbemonate. Hinterläßt ein 
Geistlicher, welcher Ruhegehalt bezieht, eine Wituve oder noch nicht volljährige un- 
versorgte Kinder, so haben diese außer dem Sterbemonate noch ein Vierteljahr das 
Ruhegehalt des Verstorbenen als s. 9. Gnadenzeit zu beziehen. 
8. 9. 
Die Zahlung des Ruhegehaltes erfolgt in vierteljährigen Nachzahlungen aus 
der Pensionsfasse für die Geistlichen. Die Beslimmungen über die Einrichtung und 
Verwaltung dieser Kasse werden von dem Ministerium (Abtheilung für Kirchen, und 
Schulsachen) getroffen. 
Der Pensionskasse werden folgende Einnahmen zugewiesen: 
1) Jeder Geistliche hat bei dem ersien Einkritt in ein ständiges geistliches Amt 
ein einmaliges Beitrittsgeld zu entrichten, welches bei Stellen mit einem 
Einkommen 
bis zu 1800 Mark ein Procent, 
bis zu 3000 Mark ein und ein halbes Procent, 
bis zu 4500 Mark zwei Procent und 
über 4500 Mark drei Procent 
dieses Einkommens beträgt. 
2) Bei Beförderung in ein Amt mit höherem Einkommen ist von dem Betrage 
der Gehaltserhöhung ein Beförderungsgeld nach den unter I bestimmten 
Procentsätzen zu entrichten. Für den Protentsaß im einzelnen Falle ist das 
Gesammddiensteinkommen der Stelle entscheidend. 
8. 10. 
Jeder unwiderruflich angestellte Geistliche hat jährlich ein Procent seines desig- 
nationsmäßigen Diensteinkommens an die Pensionskasse zu entrichten. Bei Berech- 
nung der Beiträge bleiben die mit 10 nicht theilbaren Summen außer Ansaß. So 
lange eine Stelle unbesetzt ist, sind die jährlichen Beiträge aus dem Einkommen 
derselben zu berichtigen. 
S. 11. 
Jedes Kirchenärar, welches werbendes Vermögen besitzt, hat alljährlich einen 
Beitrag von zwei Procent des jedesmaligen Reinertrags zur Pensionskasse zu entrichten.
	        
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