Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

80 1881. 
Jeder Geistliche, welcher in ein durch Emeritirung erledigtes geistliches Amt 
mit einer den Jahresbetrag von 1800 Mark übersteigenden Besoldung eintritt, hat 
nach Befinden der Anstellungsbehörde auf die Dauer von höchstens 8 Jahren einen 
Theil des die Minimalbesoldung übersteigenden Einkommens der Stelle an die Pen- 
sionskasse abzugewähren. Dieser Beitrag darf den dritten Theil des Stelleneinkom- 
mens nicht übersteigen. 
8. 13. 
Insoweit die in den 88. 9 bis 12 aufgeführten Einnahmen nicht ausreichen, 
das Bedürfniß der Pensionskasse zu decken, werden aus Landesmitteln die erforder- 
lichen Zuschüsse geleistet. 
8. 14. 
Die bei Erlaß des gegenwärtigen Gesehes bereits in den Ruhestand versetzten 
Geistlichen haben auf Erhöhung des ihnen verwilligten Nuhegehalts keinen Anspruch. 
Diejenigen Geistlichen, welche innerhalb der nächsten 10 Jahre in den Ruhe- 
stand treten, haben sich den doppelten Betrag der in § 10 festgesetzten Jahresabgabe 
auf das ihnen nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes zu gewäbrende Ruhege- 
halt jährlich anrechnen zu lassen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsll. 
Insiegel. 
So geschehen 
Nudolstadt, den 20. December 1881. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. Hauthal.
	        
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