1881. 8i
Gesetzjammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
13. Stüch vom !s552 1881.
M XXX. Gesetz
die Aufnahme einer Anleihe zum Zweck der Bestreitung verschiedener
außerordentlicher Bedürfnisse der Staatsverwaltung betreffend,
vom 21. December 1881.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags was folgt:
S. 1.
Unser Ministerium wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche in
dem Staatehmehalzet für die Finanzperiode 1882/84 zur Bestreitung einmaliger
Ausg
! ! Ablösung der Garantielast für die Eissabuh Gera-Eichicht im Betrage
von 157000 Mar
2) für verschiedene bauliche Herstellungen im Betrage von
20 000 Mark
vorgesehen und außerdem zu der beschlossenen schnelleren und verstärkten Tilgung der
nach dem Gesetze vom 3. Februar 1873 (Gesetz Samml. S. 155) bei dem Reichs-
Invalidenfond aufgenommenen Anleihe erforderlich sind, im Wege des Kredits flüssig
zu machen und zu diesem Zwecke in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung
jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche Anleihe aufzunehmen und
dafür Inhaberpapiere (Nentenbriefe) achuchen
8.
Die Beträge, in denen die ml zur Deckung der vorbezeihneten Be-
Fürsil. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXXII.
Ausgegeben in Rudolstadt am 31. decenbe 1881.