82 188 1.
dürfnisse nach und nach auszugeben sind, die Vertheilung derselben auf jedesmal
drei Serien von zweihundert, fünfhundert und eintansend Mark, und der Zinssat
wird von Uns durch besondere, in der Gesetz Sammlung zu publicirende Verord-
nungen bestimmt.
Im Uebrigen finden auf die zu begebende Anleihe die Gesetze vom 15. August
1873 (Gesetz Samml. SS. 85 u. 89) und vom 20. October 1880 (Gesetz Samml.
S. 110) Anwendung.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl.
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 21. December 1881.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.
& XXXI. Verordnung
vom 21. December 1881,
einen Nachtrag zur Gerichtsvollzieher-Ordnung vom 24. Juni 1879
betreffend.
Mit Hoöchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten ver-
ordnen wir als Zusatz zum dritten Abschnitt der Gerichtsvollzieher-Ordnung vom
24. Juni 1879 (Gesetz= Samml. S. 225) was folgt:
Die von Amtswegen angeordneten Zustellungen an Untersuchungs- und Straf.
Hefangene, welche sich in den gerichtlichen Gefängnissen befinden, können durch Gerichts-
schreiber und Gerichtsschreibergehülfen, durch Bureaubeamte bei der Staatsanwalt-
schaft, sowie durch die Aufseher und Wärter der gerichtlichen Gefangenen-Anstalten
vorgenommen werden. Einer ausdrücklichen Bestellung derselben als Hülfs-Gerichts-
Vollzieher bedarf es nicht. Die bezeichneten Beamten sollen jedoch mit der Aus-
führung solcher Zustellungen nur am Orte ihres Wohnsitzes beauftragt werden. Eine
besondere Entschädigung wird ihnen dafür nicht gewährt.
Rudolstadt, den 21. December 1881.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.