Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

* 1882. 
Von den bei den Gerichten der Kaiserlichen Marine erfolgten Verurtheilungen 
ist die Mittheilung durch diejenige Marinestation zu machen, welcher der Verur- 
theilte bei seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstand beziehungsweise bei 
seinem Uebertritt oder Nücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat. Gehörte 
der Verurtheilte zu diesem Zeitpunkte einer Marinestation nicht an, so erfolgt die 
Mittheilung durch den Chef der Admiralität. 
Die Mittheilungen sind, für jeden Verurtheilten besonders, in der Regel 
binnen 14 Tagen nach eingetretener Rechtskrast der Entscheidung beziehungsweise 
nach Eintritt des aus §. 6 sich ergebenden Zeitpunkts zu richten: 
1. wenn der Geburtsort des Verurtheilten ermittelt und in Deutschland be- 
legen ist, an diesenige Registerbehörde, zu deren Bezirk der Geburtsort 
gehört, oder — sofern diese Behörde der mittheilenden Behörde nicht 
bekannt ist — an die Staatsauwaltschaft desjenigen Landgerichts, zu 
dessen Bezirk der Geburtsort gehört; werden die Register nicht bei der 
Staatsanwaltschaft selbst gesührt, so hat letztere die Miltheilung der Re- 
Gisterbehörde unverzüglich zu übersenden; 
wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außerhalb Deutschlands 
belegen ist, an das Reichs-Justizamt. 
Die Mittheilungen erfolgen durch Zusendung von Vermerken, welche die Ent- 
scheidung auszugsweise enthalten. Inwieweit die Mittheilung der bei den Konsular- 
gerichten ergehenden Verurtheilungen an die im Absaß 1 unter 1 und 2 bezeichneten 
Stellen direkt oder durch Vermittelung des Auswärtigen Amts zu geschehen hat, 
bleibt der Bestimmung des Reichskanzlers überlassen. 
i 
S. 8. 
Die Vermerke sind in den Fällen des F. 2 als Strasnachricht A, in den Fällen 
des §. 3 Nr. 1 als Strasnachricht B zu bezeichnen und auf starkem Papier in Ge- 
H mähheit der anliegenden Formulare aufzustellen. 
— Die letzteren sind auch in Bezug auf Größe, Format und Farbe des Papiers 
maßgebend. 
Die Strasnachrichten müssen hiernach, und zwar in möglichst deutlicher Schrist 
enthalten: 
I. den durch die Größe der Buchstaben besonders herwortretenden Familien- 
namen des Verurtheilten (bei Frauen den Geburtsnamen), sowie ekwaige
	        
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