1882. 97
Beinamen und die Vornamen desselben; bei mehreren Vornamen ist der
Nufname zu unterstreichen;
die Namen seiner Eltern;
Tag und Ort der Geburt; liegt letzterer in Berlin, so ist womöglich
Strahe oder Stadttheil hinzuzufügen;
Wohnort und Beruf des Verurtheilten;
Familienstand des Verurtheilten und gegebenen Falls Namen und Stand
des Ehegatten;
z. einen Auszug aus der verurtheilenden Entscheidung, aus welchem insbe-
sondere zu ersehen ist:
a) die erkennende Behörde,
b) das Datum der Verurtheilung,
I) der Charakter der für erwiesen erachteten Strafthaten und die zur
Anwendung gebrachten gesetlichen Bestimmungen,
d) die ausgesprochene Strafe.
Auf die Vollständigkeit und aktenmäßige Richtigkeit dieser Angaben ist die
größte Sorgfalt zu verwenden. Insoweit die betreffenden Thatsachen nicht zweifel-
los, sei es in den Akten, sei es durch nachträgliche Erhebungen der miltheilenden
Behörde, sessgestellt sind, muh dies in der Strasnachricht ausdrücklich heworgehoben
werden. Z. B. Tag und Monat der Geburt „nicht ermittelt“ oder Geburtsjahr
„angeblich 1859“.
8. 9.
Bestehen Zweifel über die Richtigkeit des in die Strafnachricht aufgenommenen
Geburtsorts, so ist außer der Strafnachricht für das Register des Geburtsorts noch
ein zweiter Vermerk für das Strafregister desjenigen Bezirks zu fertigen. in welchem
der gewöhnliche oder mangels eines solchen der letzte Aufenthalt#ort des Verurtheilten
belegen ist.
Aus jedem Vermerke muß ersichtlich sein, wo sich die andern Exemplare befinden.
S. 10.
Ergiebt sich im Laufe einer Untersuchung, daß ein Angeschuldigter früher unler
falschem Namen verurtheilt ist, oder daß Vorstrafen desselben an der nach dieser
Verordnung zuständigen Stelle (S. 1 Nr. 1 bezw. 2) noch nicht registrirt sind, so
ist am Schlusse der Untersuchung zu veranlassen, daß
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