Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. 97 
Beinamen und die Vornamen desselben; bei mehreren Vornamen ist der 
Nufname zu unterstreichen; 
die Namen seiner Eltern; 
Tag und Ort der Geburt; liegt letzterer in Berlin, so ist womöglich 
Strahe oder Stadttheil hinzuzufügen; 
Wohnort und Beruf des Verurtheilten; 
Familienstand des Verurtheilten und gegebenen Falls Namen und Stand 
des Ehegatten; 
z. einen Auszug aus der verurtheilenden Entscheidung, aus welchem insbe- 
sondere zu ersehen ist: 
a) die erkennende Behörde, 
b) das Datum der Verurtheilung, 
I) der Charakter der für erwiesen erachteten Strafthaten und die zur 
Anwendung gebrachten gesetlichen Bestimmungen, 
d) die ausgesprochene Strafe. 
Auf die Vollständigkeit und aktenmäßige Richtigkeit dieser Angaben ist die 
größte Sorgfalt zu verwenden. Insoweit die betreffenden Thatsachen nicht zweifel- 
los, sei es in den Akten, sei es durch nachträgliche Erhebungen der miltheilenden 
Behörde, sessgestellt sind, muh dies in der Strasnachricht ausdrücklich heworgehoben 
werden. Z. B. Tag und Monat der Geburt „nicht ermittelt“ oder Geburtsjahr 
„angeblich 1859“. 
8. 9. 
Bestehen Zweifel über die Richtigkeit des in die Strafnachricht aufgenommenen 
Geburtsorts, so ist außer der Strafnachricht für das Register des Geburtsorts noch 
ein zweiter Vermerk für das Strafregister desjenigen Bezirks zu fertigen. in welchem 
der gewöhnliche oder mangels eines solchen der letzte Aufenthalt#ort des Verurtheilten 
belegen ist. 
Aus jedem Vermerke muß ersichtlich sein, wo sich die andern Exemplare befinden. 
S. 10. 
Ergiebt sich im Laufe einer Untersuchung, daß ein Angeschuldigter früher unler 
falschem Namen verurtheilt ist, oder daß Vorstrafen desselben an der nach dieser 
Verordnung zuständigen Stelle (S. 1 Nr. 1 bezw. 2) noch nicht registrirt sind, so 
ist am Schlusse der Untersuchung zu veranlassen, daß 
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