Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. 
Pserde- bezw. Rindviehbestandes die Grundlage für die Vertheilung und Erhebung 
der Cntschädigungsbeiträge. Die Beiträge werden wie die Ortssteuern durch die 
Gemeindevorstände im Verwallungs-Zwangsverfahren eingehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürkll. 
Rudolstadt, den 21. December 1881. 
(L. 8.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
Anlage. 
Gesetz, 
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. Vom 23. Juni 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und 
des Reichstags, was folgt: 
8. 1. 
Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren zur Abwehr und Unterdrückung. 
übertragbarer Seuchen der Hausthiere, mit Ausnahme der Ninderpest. 
Als verdächtige Thiere gelten im Sinne dieses Gesetzes: 
Thiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer 
übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Thiere); 
Thiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rück- 
sichtlich deren jedoch die Vermuthung vorliegt, daß sie den Austeckungs- 
sloff aufgenommen haben (der Ansleckung verdächtige Thiere). 
8. 2. 
Die Anordnung der Abwehr, und Unterdrückungsmahregeln und die Leitung 
des Verfahrens liegt den Landesregierungen und deren Organen ob.
	        
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