Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

8 1882. 
Zur Leitung des Verfahrens können besondere Kommissare bestellt werden. 
Die Mitwirkung der Thierärzte, welche vom Staate angestellt sind oder deren 
Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Thierärzte), richtet sich nach den 
Vorschriften dieses Gesetzes. An Stelle derselben können im Falle ihrer Behinderung 
oder aus sonstigen dringenden Gründen andere approbirte Thierärzte zugezogen 
werden. Die letzteren sind innerhalb des ihnen ertheilten Auftrages befugt und 
verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche in diesem Gesetze 
den beamteten Thierärzten übertragen sind. 
Die näheren Beslimmungen über das Verfahren, über die Zuständigkeit der 
Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren ent- 
stehenden Kosten sind von den Einzelstaaten zu treffen. 
8. 3. 
Rücksichtlich der Pferde und Proviantthiere, welche der Militäwerwaltung an- 
gehören, bleiben die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen, 
soweit davon nur das Eigenthum dieser Verwaltung betroffen wird, den Militär- 
behörden überlassen. « 
Dieselben Befugnisse können den Vorständen der militärischen Remontedepots 
auch rücksichtlich der dazu gehörigen Rindvieh= und Schafbestände, sowie den Vor- 
ständen der landesherrlichen und Staategestüte rücksichtlich der in diesen Gestüten 
aufgestellten Pferde von den Landesregierungen übertragen werden. 
In den beiden Fällen (Absatz 1 und 2) finden die ferneren Bestimmungen 
dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung. 
Die Militärbehörden haben die Polizeibehörden der Garnison, der Kantonne- 
ments und des Marschortes von dem Austreten eines Seuchenverdachts und von 
dem Ausbruche einer Seuche sofort zu benachrichtigen und von dem Verlaufe sowie 
dem Erlöschen der Seuche in Kenntniß zu setzen. 
In gleicher Weise haben die Vorstände der bezeichneten Remontedepots und 
Gestute die Polizeibehörde des Orts zu verständigen, wenn ihnen die Maßregeln 
zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen übertragen worden sind. 
8. 4. 
Dem NReichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf 
Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen. ⅜. 
Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Reichsgebiets oder in solcher 
Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln nothwendig die Gebiete
	        
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