Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

124 1882. 
75 und 80 bis 88 des Reglements von Amtswegen, ohne daß es einer Eintragung 
in das Societäts-Kataster bedarf, beziehungsweise auf Antrag wahrgenommen. 
Gläubiger der Ill. Abtheilung, welche sich eine Benachrichtigung. 
a. von einem Schadenfeuer an den ihnen verpfändeten Gebäuden, welches ein 
Fünstel, oder mehr als ein Fünftel des Taxwerths derselben zerstört hat, 
. von der bevorstehenden Zahlung der Brandvergütung, beziehungsweise der 
ersten Rate derselben (§. 80 des Reglements), 
von der weniger als ein Fünftel des Taxwerths betragenden nothwendigen 
Herabsetzung der Feuer-Versicherungssumme, 
von der bevorstehenden Ausschliehung eines Gebäudes von der Versiche- 
rung wegen nicht erfolgter Entrichtung der Beiträge 
sichern wollen, haben ihre durch Vorlegung der Hypotheken, oder Grundschuldbriefe 
nachzuweisenden Forderungen Behufs Eintragung in das Kataster bei der betreffen- 
den Kreis-Direktion anzumelden. 
9 
Zu 8. 42. 
Statt des zweimal vorkommenden Ausdrucks „Triennium“ ist zu 
setzen: „Sexennium.“ 
Als §. 42. wird eingescheben: 
, Zum freiwilligen Austritt sowie zur freiwilligen Herabsetzung der Versicherungs- 
summe ist die Zustimmung der Gläubiger der Ul. Abtheilung des Grundbuchs er- 
forderlich. 
Zufatz zu F. 43 des Reglements. 
Von der nothwendigen Aufhebung der Versicherung, sowie von jeder noth- 
wendigen Herabsetzung der Versicherungssumme (einschließlich der Fälle des §. 54), 
welche mehr als ein Fünftel des Tanwerths beträgt, ist den aus dem Giundbuche 
ersichtlichen Gläubigern der Ul. Abtheilung, soweit deren Name und Aufenthaltsort 
aus dem Grundtuche heworgeht, oder sonst der Societäts-Verwaltung bekannt ist. 
durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes Nachricht zu geben. 
Herabsetzungen, welche weniger als ein Fünftel des Tapwerths betragen, sind 
in gleicher Weise nur denjenigen Gläubigern anzuzeigen, welche ihre Forderung 
Behuss Eintragung in das Kataster angemeldet haben (F. 413). Einer Empfangs- 
bescheinigung bedarf es nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.