1882. 125
Zu §. 46.
Im zweiten Absatz dieses durch Nachtrag vom 24. März 1863
(GesetzSamml. S. 127 bis 132) genehmigten Paragraphen ist statt
der Worte:
„für jedes zu versichernde Objekt“ zu setzen:
„für jedes Versicherungsobjekt.“
Als §. 54 wird eingeschoben:
Gebäude, welche den Zweck, zu dem sie erbaut worden, ganz, theilweise oder
zeitweise nicht mehr erfüllen, sowie zum Abbruch bestimmte Gebäude bedürfen einer
neuen Abschätzung und einer anderweiten Regelung der Versicherung und des Bei-
tragsverhältnisses.
Der betreffende Versicherte ist verbunden, von dem Eintrilt vorgenannter Um-
stände den Kreisdirektor unverzüglich in Kenmniß zu setzen, welcher sogleich die
Neuabschähzung herbeizuführen hat.
Bis diese erfolgt, gelten die betreffenden Gebände im Falle eines Brandes
nur mit ihrem Abbruchs= resp. Materialienwerthe als versichert.
§. 55 erhält hinter den Worten „beigekrieben werden“ als
2. alinen solgenden Zusatz:
Fällt die Exekution fruchtlos aus, so ist der General-Direktor befugt, den
Restanten von der Versicherung ausguschließen.
Will der General-Dikektor von dieser Befugniß Gebrauch machen, so sind die
im Societäts-Kataster eingetragenen Gläubiger der Ill. Abtheilung mittelst einge-
schriebener Briefe davon zu benachrichtigen. Die Versicherung bleibt dann zu ihren
Gunsten bestehen, wenn sie binnen 14 Tagen nach erhaltener Nachricht die rückstan-
digen Beiträge entrichten, andernfalls gilt sie mit Ablauf dieser Frist für erloschen.
Zu §. 56.
Im zweiten Satze wird statt: „2 Sgr. für jedes Hundert der Versiche-
rungssumme“ gesetzt:
„6 Pfennig für je Hundert Mark der versicherten Summe.“
Der zweite Absatz": — „Von der Entrichtung des Eintrittsgeldes“ #. bis
zu Ende des Paragraphen — fällt fort.
6. 75 erhält folgende Fassung:
Wenn der Versicherte in einem der im Reglement vorgesehenen Fälle (§§. 37,