Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. 125 
Zu §. 46. 
Im zweiten Absatz dieses durch Nachtrag vom 24. März 1863 
(GesetzSamml. S. 127 bis 132) genehmigten Paragraphen ist statt 
der Worte: 
„für jedes zu versichernde Objekt“ zu setzen: 
„für jedes Versicherungsobjekt.“ 
Als §. 54 wird eingeschoben: 
Gebäude, welche den Zweck, zu dem sie erbaut worden, ganz, theilweise oder 
zeitweise nicht mehr erfüllen, sowie zum Abbruch bestimmte Gebäude bedürfen einer 
neuen Abschätzung und einer anderweiten Regelung der Versicherung und des Bei- 
tragsverhältnisses. 
Der betreffende Versicherte ist verbunden, von dem Eintrilt vorgenannter Um- 
stände den Kreisdirektor unverzüglich in Kenmniß zu setzen, welcher sogleich die 
Neuabschähzung herbeizuführen hat. 
Bis diese erfolgt, gelten die betreffenden Gebände im Falle eines Brandes 
nur mit ihrem Abbruchs= resp. Materialienwerthe als versichert. 
§. 55 erhält hinter den Worten „beigekrieben werden“ als 
2. alinen solgenden Zusatz: 
Fällt die Exekution fruchtlos aus, so ist der General-Direktor befugt, den 
Restanten von der Versicherung ausguschließen. 
Will der General-Dikektor von dieser Befugniß Gebrauch machen, so sind die 
im Societäts-Kataster eingetragenen Gläubiger der Ill. Abtheilung mittelst einge- 
schriebener Briefe davon zu benachrichtigen. Die Versicherung bleibt dann zu ihren 
Gunsten bestehen, wenn sie binnen 14 Tagen nach erhaltener Nachricht die rückstan- 
digen Beiträge entrichten, andernfalls gilt sie mit Ablauf dieser Frist für erloschen. 
Zu §. 56. 
Im zweiten Satze wird statt: „2 Sgr. für jedes Hundert der Versiche- 
rungssumme“ gesetzt: 
„6 Pfennig für je Hundert Mark der versicherten Summe.“ 
Der zweite Absatz": — „Von der Entrichtung des Eintrittsgeldes“ #. bis 
zu Ende des Paragraphen — fällt fort. 
6. 75 erhält folgende Fassung: 
Wenn der Versicherte in einem der im Reglement vorgesehenen Fälle (§§. 37,
	        
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