126 1882.
62, 74. 78. 79 und 88) des Anspruchs auf Brandentschädigung verlustig geht, so
ist die lehtere den zur Zeit des Brandes eingetragenen Gläubigern der III. Abthei-
lung des Grundbuchs auf deren Antrag insoweil zu gewähren, als sie aus dem
Pfandgrundstücke oder dem sonstigen Vermögen des Schuldners ihre Befriedigung
nicht erlangen könmen.
Dieser Antrag muh bei Vermeidung der Präklusion binnen 3 Jahren nach
dem Tage des Brandes bei der General.Direktion gestellt werden.
Die Zahlung erfolgt nach der den Gläubigern zustehenden Priorität, oder, wenn
sich die General-Direktion mit deren Prüfung nicht befassen will, oder Streit über
die Priorität waltet, zur gesetzlichen Hinterlegungsstelle.
Zu §. 80.
a. Im zweiten alinea des 8. 80 ist hinter dem Worte „normiren“
einzuschalten:
„auch bei kleineren Theilschäden die Brandenschädigung sogleich ganz aus-
zuzahlen.“
b. Am Schluß des Zusatzes zu 8. 80 (Nachtrag vom 24. März
1863) ist nach den Worten „zurückgehalten werden“ hinzugusetzen:
Von der bevorstehenden Zahlung der ersten Rate der Brandvergütung ist den-
jenigen Gläubigern der Ul. Abtheilung des Grundbuchs, welche ihre Forderung zur
Eintragung in das Societäts-Kataster angemeldet haben, unter Angabe des Betrages
und des Zahlungs. Empfängers 14 Tage vorher durch die Post mittelst eingeschriebenen
Briefes Nachricht zu geben.
An die Stelle der bisherigen §s§s. 82 —88 treten folgende
immungen.
82.
Kein Gläubiger der Ul. Abtheilung des Grundtbuchs hat das Recht, aus den
Brandvergütungogeldern wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu
verlangen, wenn und soweit dieselben in die Wiederherstellung des abgebrannten Ge-
bäudes verwendet werden, oder diese Verwendung in gesetzlicher Weise sichergestellt ist.
8. 83.
Die Brandentschädigungsgelder müssen in der Regel zum Wiederaufban wesent-
lich gleichartigen Zwecken dienender Gebäude auf demselben Grundstück, oder auf
einem anderen, in gleicher Weise wie die Brandstelle denselben Gläubigern der All. Ab-
theilung des Grundbuchs verhafteten Grundstücke verwendet werden.