128 1882.
Den Gläubigern der Ill. Abtheilung des Grundbuchs verbleibt auch in diesem
Falle das oben im §. 75 eingeräumte Recht auf die Brandentschädigung, sofern sie
deren Auszahlung binnen einem Jahre nach Ablauf der dem Brandbeschädigten be-
willigten Frist zum Wiederaufban beantragen.
§. 95 erhält folgenden Zusatz am Schluß:
Der Ortsvorsteher ist verpflichtet, die Ankunft des neuen Katasters oder Jahres-
Nachtrages in der nächsten Gemeinde-Versammlung bekannt zu machen und diejenigen
Versicherten, deren Versicherung eine Aenderung erfahren hat, namentlich aufzufordern,
von dieser Aenderung durch Einsicht derselben im Kataster Kenntniß zu nehmen.
Unbefugten ist die Erlaubniß zur Einsichtnahme des Katasters zu versagen.
§. 97 lautet sortan wie folgt:
Die Bestimmungen der S§. 92 bis 95 finden auch auf die ordentlichen Jahres-
Kataster-Nachträge, in welche die vorgekommenen Veränderungen der katastrirten Ver-
sicherungen aufzunehmen sind, in allen Punkten Anwendung.
Neuversicherungen und Versicherungserhöhungen, welche nach §. 40 im Laufe
des Jahres in Kraft treten sollen, werden in Interims-Kataster-Nachträge zusammen-
gestellt und sofort eingereicht.
Der Inhalt derselben muß in den nächsten ordentlichen Jahresnachtrag wieder
aufgenommen werden.
6. 99 fällt sort und trilt dafür ein:
Kataster, welche mit drei Jahresnachträgen versehen sind, müssen der Regel
nach neu aufgestellt werden
Der Kreis-Direktor hat diese Umschreibung schon bei einer geringeren Zahl von
Nachträgen anzuordnen, wenn in einzelnen Katastern sehr viele Veränderungen vor-
gekommen sind oder andere Gründe dafür vorliegen.
Zusatz zu §. 140.
Den im len Absaß bezeichneten Paragraphen treten hinzu
die 88. 92 bis
II.
Uebergangs-Bestimmung.
Durch die vorstehenden Relegments-Aenderungen werden die bereits erworbenen
Rechte der gegenwärtig versicherten Interessenten für die laufende Versicherungs-
Periode nicht berührt.