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sowie an die Stelle des §. 5 der über die Zusammensetzung und den Geschäfts-
betrieb der künstlerischen, photographischen und gewerblichen Sachverständigen-Vereine
erlassenen Bestimmungen vom 29. Februar 1876 (Central-Blatt für das deutsche
Reich Seite 117) tritt die nachstehende Vorschrift:
„Sobald der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens von Seiten des
Vereins an den Vorsitzenden desselben gelangt ist, ernennt der letztere nach
seinem Ermessen ein oder zwei Mitglieder zu Referenten, welche ihre Meinung
schristlich abzugeben und in einer demnächst anzuberaumenden Sitzung des
Vereins vorzutragen haben. Nach stattgehabter Berathung erfolgt durch
Stimmenmehrheit der Beschluß. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlog.“
Berlin, den 25. Oktober 1882.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
XXVI. Verordnung,
betreffend die Aufhebung des §. 5 Absatz 2 der Verordnung vom
15. August 1873, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel
betreffend, vom 14. November 1882.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird hiermit die Bestimmung des
§. 5 Absatz 2 der Verordnung vom 15. August 1873 (Gesetz. Samml. S. 109)
wieder aufgehoben.
Rudolstadt, den 14. November 1882.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.