Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

132 1882. 
8. 6. 
Die ausgefüllten Hauslisten sind vom 11. Januar ab wieder einzufordern. 
Die Einsammlung muß spätestens am 13. Januar vollendet sein 
Bei der Einsammlung sind die Hauslisten sofort einer genauen Prüfung zu 
unterziehen, etwaige Unrichtigkeiten und Auslassungen aber nöthigenfalls durch Be- 
fragen der Bewohner des Hauses zu berichtigen und zu ergänzen. Inebesondere ist 
auch darauf zu achten, daß alle Hauslisten von den Hausbesitzern oder deren Ver- 
tretern unterschrieben sind. 
. J. 
Auf Grund der revidirten Hauslisten haben sodann die Gemeindevorstände, be- 
züglich die Vertreter der Gutsbezirke, die Ortsliste aufzustellen, in welche ledig- 
lich die Gesammtzahl jeder der gezählten Viehgattungen für jedes Haus (Gehäft 2c.) 
einzutragen ist. Sobald die Ortsliste aufgestellt und mit dem Zeugniß der Prüfung 
und Richtigkeit durch den Gemeindevorstand versehen worden, ist dieselbe nebst den 
sämmtlichen, nach der Nummerfolge geordneten Hauslisten spätestens bis zum 
25. Januar an das betreffende Fürstl. Landrathsamt einzusenden. 
8. 8. 
Die Fürstl. Landrathsämter haben bis zum 10. Februar die Hauslisten und 
Ortslisten der Gemeinden und Gutsbezirke des Bezirks mit ihren etwaigen Be- 
merkungen an das statistische Büreau vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar 
zur weitern Revision und Bearbeitung zu senden, gleichzeitig auch eine Bezirksnach- 
weisung über das Resultat der Zählung an uns einzusenden. 
8. 9. 
Die Gemeindevorstände, bezüglich die Vertreter der Gutsbezirke, haben allen 
Anforderungen, welche von dem Director der statistischen Büreaus behufs der Be- 
richtigung, Feststellung und Aufklärung der erhobenen Thatsachen an sie gelangen, 
mit der erforderlichen Beschleunigung und Sorgfalt nachzukommen. 
Rudolstadt, den 17. November 1882. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
 
	        
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