1882. 133
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
14 Stült vom Jahre 1882.
XXVIII. Verordnung
vom 9. December 1882,
betreffend einen Nachtrag zu dem Regulative über die juristischen
Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
haben im Einverständniß mit den bei dem gemeinschaftlichen Thüringischen Ober-
landesgericht in Jena betheiligten Regierungen beschlossen, das durch Verordnung.
vom 9. Juli 1880 eingeführte Regulativ über die juristischen Prüfungen und die
Vorbereitung zum höheren Justizdienste (Gesetz Samml. S. 37) in einigen Be-
ziehungen abzuändern und zu ergänzen und verordnen demgemäß was folgt:
8. 1.
Der Schlußsatz in §. 10 und der Schlußsatz in 8. 37 des Negulativs sind
aufgehoben. An deren Stelle tritt in beiden Paragraphen folgende Bestimmung:
„Die mündliche Prüfung ist Fneuch
8. 2
An die Stelle des Schlußsatzes in §. 12 und des Schlußsatzes in §. 39 des
Regulativs, welche aufgehoben werden, tritt folgende Bestimmmg:
„Ueber das Gesammtergebniß einer bestandenen Prüfung ist durch Stimmen-
mehrheit dahin zu entscheiden, ob die Prüfung
„ausreichend, gut oder vorzüglich“
bestanden sei.“
Fürstl. Schwarzb., Rudolsl. Gesetzsammlung XIII. 22
Ausgegeben in Rudolstadt am 30. December 1682.