Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

134 1882. 
§. 3. 
Die Is. 9 und 31 des Regulatius erhalten folgenden Zusatz: 
Rechtskandidaten und Referendare, welche sich einer Verletzung der bezüg- 
lich der selbständigen Anfertigung einer schristlichen Prüfungsarbeit am 
Schlusse derselben abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, werden 
je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der 
Prüfung ausgeschlossen werden. 
Dies gilt auch in den Jällen, wo durch Verschweigung der bei der 
Arbeit benutzten Quellen eine Täuschung der Examinatoren beabsichtigt wor- 
den ist. Die Ausschließung eines Rechtskandidaten von der ersten Prüfung 
versügt der Präsident des Oberlandesgerichts. 
Gegen die Verfügung findet Beschwerde an die Gesammtheit der beim 
Oberlandesgericht betheiligten Regierungen nach Maßgabe des F. 4 des 
Regulativs statt. 
Die Ausschließung eines Referendars von der zweiten Prüfung verfügt 
die Landessjustizverwaltung. 
« .4. 
Die gegemwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1883 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst= 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 9. December 1882. 
(L. S.) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
 
	        
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