Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. 135 
XIX. Bekanntmachung 
vom 13. December 1882, 
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamten-Stellen im Staats- 
dienste des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt mit Militär- 
Anwärtern betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird im Anschluß 
an die von den verbündeten Regierungen in den Bunderathositzungen vom 7. und 
21. März 1882 vereinbarten und in Nr. 13 des Centralblatts für das deutsche 
Reich vom 31. März 1882 (S. 123 ff.) veröfsentlichten Grundsätze für die Be- 
setzung der Subaltern= und Unterbeamten Stellen bei den Reichs= und Staatsbe- 
hörden mit Militäranwärtern, welche in der Anlage 1 abgedruckt sind, Folgendes 
bestimmt: 
I) Die Anlage ll enthalt das Verzeichniß derjenigen Stellen im Staatsdienste 
des Fürstenthums Schwarzburg.Rudolstadt, die den Militäranwärtern zur 
Zeit ausschließlich oder mindestens zur Hälfte vorbehalten sind. 
Die Bewerbungen um solche Stellen sind an das Fürstliche Ministerium 
zu richten (ö. 12 der Grundsätze). 
Vermittelungsbehörde ist das Königliche Landwehr-Bezirks-Kommando 
in Magdeburg (§F. 16 der Grundsätze). 
2) Das Reglement vom 15. December 1870 über die Versorgung und An. 
stellung der Militäranwärter im Civilstaatodienste (Gesetz Samml. S. 145) 
ist aufgehoben, soweit es mit den neuen Grundsäten in Widerspruch sieht. 
Rudolstadt, den 13. December 1882. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab.
	        
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