Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. ê137 
Sind in eine militärisch organisirte Gendarmerie (Landjägerkorps) oder Schutz 
mannschaft in Ermangelung geeigneter Unterosfiziere von mindestens neunjähriger 
aktiver Militärdienstzeit, Unteroffiziere von geringerer, aber mindestens sechsjähriger 
akliver Militärdienstzeit aufgenommen worden, so darf denselben der Civilversorgungs- 
schein nach Anlage C verliehen werden, wenn sie entweder eine gesammte aktive 
Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt haben oder nach ihrem Uebertritt in 
die Gendarmerie oder Schutzmannschaft durch Dienstbeschädigung oder nach einer ge- 
sammten aktiven Dienstzeit von acht Jahren invalid geworden sind. Dieser Schein 
hat nur Gültigkeit für den Civildienst des betreffenden Staales. 
Die Ertheilung des Civilversorgungsscheines erfolgt in allen Fällen durch die- 
jenige Militärbehörde, welche über den Anspruch auf diese Versorgung zu entschei- 
den hat. 
Die auf Grund der bisher geltenden Vorschristen ertheilten Civilanstellungs- 
scheine sind fortan innerhalb ihres bioherigen Gültigkeitsbereiches den Civilver- 
sorgungsscheinen gleich zu achten. 
§. 2. 
Die Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden 
— jedoch ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbeschadet der in den einzelnen 
Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter im Civildienste er- 
lassenen weikergehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze 
vorzugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen. 
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8. 3. 
Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu besetzen: 
1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichskanzlei, 
dem auswärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, 
den Chiffrir-Büreaus, den Gesandtschaften und Konsulaten: 
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, so- 
weit deren Inhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerks (Abschreiben, 
Mundiren, Kollationiren 2c.) und der mit demselben zusammenhängenden 
Dienstverrichtungen obliegt; 
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandt- 
schaften und Konsulaten: 
sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen 
Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
	        
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