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1882.
sofern eine Reichsbehörde oder eine Behörde des betreffenden Staates von
der Anstellung eines mit diesem Schein Beliehenen einen besonderen Vortheil
für den Reichs= oder Staatsdienst erwartet;
5. solchen ehemaligen Militäranwärtern, welche sich in einer auf Grund ihrer
Versorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Austellung (§. 13) befinden
oder in Folge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
worden sind;
6. solchen ehemaligen Militärpersonen, welchen der Eivilversorgungschein lediglich
um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben
und welche von der zuständigen Militärbehörde (S. I) eine Bescheinigung
nach Anlage 1 erhalten haben;
7. sonstigen Personen, welchen, sofem es sich um den Reichsdienst oder den
Dienst der Landesverwaltung von Elaß-Lothringen handelt, durch Erlah des
Kaisers, in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn bezw. Senats,
ausnahmsweise die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist.
Dergleichen Verleihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder
für einen bestimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden,
wenn ein besonderes dienstliches Interesse dafür geltend zu machen ist. Die
Anträge sind, wenn die Anstellung im Reichsdienst oder im Dienst der
Landesverwaltung von Elsaß Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des
Königlich preußischen Kriegsministeriums, wenn die Anstellung im Dienst
eines Bundesstaates mit eigener Militärverwaltung oder in der Militärver-
waltung desselben erfolgen soll, unter Mitwirkung des zuständigen Kriegs-
ministeriums zu stellen. In den übrigen Bundesstaaten hat den Antägen
eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde desjenigen Ersatzbezirkes,
innerhalb welches die Stelle besetzt werden soll, voranzugehen. Auch ist
ieser Militärbehörde von den ergehenden Entscheidungen, sowie von etwaigen
3. vor Ablauf der 12. bezw. Hiahrigen titsreen umter der Vedingung der Brauchbarkeil
zur Ausübung des Forslichuchdienstes, wenn die Welreffenden emweder im aktioen Dienst oder im
Peceswosrhenun durch unmittelbare Desbchbigor bei Angrisff oder Widersetzlichleit von
Holz= oder Wildsreolern ganzinvalide geworden sind:
4. nach “ einer 12jährigen Dienstscit, unter der Bedingung der 3 zur üusib
des Forstschutzdicusien, sosern die Mrtreisenden als dauernd balbinvalide anerlam t bei
übung des Sorsschtiense, durch die eigene Wasse, Slurz oder sonsiige n —
heworden sind