Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

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1882. 
sofern eine Reichsbehörde oder eine Behörde des betreffenden Staates von 
der Anstellung eines mit diesem Schein Beliehenen einen besonderen Vortheil 
für den Reichs= oder Staatsdienst erwartet; 
5. solchen ehemaligen Militäranwärtern, welche sich in einer auf Grund ihrer 
Versorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Austellung (§. 13) befinden 
oder in Folge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt 
worden sind; 
6. solchen ehemaligen Militärpersonen, welchen der Eivilversorgungschein lediglich 
um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben 
und welche von der zuständigen Militärbehörde (S. I) eine Bescheinigung 
nach Anlage 1 erhalten haben; 
7. sonstigen Personen, welchen, sofem es sich um den Reichsdienst oder den 
Dienst der Landesverwaltung von Elaß-Lothringen handelt, durch Erlah des 
Kaisers, in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn bezw. Senats, 
ausnahmsweise die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. 
Dergleichen Verleihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder 
für einen bestimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, 
wenn ein besonderes dienstliches Interesse dafür geltend zu machen ist. Die 
Anträge sind, wenn die Anstellung im Reichsdienst oder im Dienst der 
Landesverwaltung von Elsaß Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des 
Königlich preußischen Kriegsministeriums, wenn die Anstellung im Dienst 
eines Bundesstaates mit eigener Militärverwaltung oder in der Militärver- 
waltung desselben erfolgen soll, unter Mitwirkung des zuständigen Kriegs- 
ministeriums zu stellen. In den übrigen Bundesstaaten hat den Antägen 
eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde desjenigen Ersatzbezirkes, 
innerhalb welches die Stelle besetzt werden soll, voranzugehen. Auch ist 
ieser Militärbehörde von den ergehenden Entscheidungen, sowie von etwaigen 
3. vor Ablauf der 12. bezw. Hiahrigen titsreen umter der Vedingung der Brauchbarkeil 
zur Ausübung des Forslichuchdienstes, wenn die Welreffenden emweder im aktioen Dienst oder im 
Peceswosrhenun durch unmittelbare Desbchbigor bei Angrisff oder Widersetzlichleit von 
Holz= oder Wildsreolern ganzinvalide geworden sind: 
4. nach “ einer 12jährigen Dienstscit, unter der Bedingung der 3 zur üusib 
des Forstschutzdicusien, sosern die Mrtreisenden als dauernd balbinvalide anerlam t bei 
übung des Sorsschtiense, durch die eigene Wasse, Slurz oder sonsiige n — 
heworden sind
	        
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