1882. 141
ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstellungsberechtigung Kenntniß
zu geben.
8. 11.
Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise (zur Hälfte, zu einem
Drittheil 2c.) vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer dem
Antheilsverhältniß entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern oder Civilan=
wärtern besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung
thatsächlich mit der einen oder anderen Klasse von Anwärtern besetzten Stellen.
Wird die Reihenfolge auf Grund des §. 10 unterbrochen, so ist eine Ausgleich-
ung herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des 8. 10
Nr. 1, 3 und 7 erfolgt, als Civilanwärter, Personen, deren Anstellung auf Grund
des §. 10 Nr. 2, 4, 5 und 6 erfolgt, als Militäranwärter in Anrechmug zu
bringen.
8. 12.
Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten Stellen zu be-
werben.
Die Bewerbungen sind an die für die Anstellung zidi Naibe. oder
Staatsbehörden — Anstellungsbehörde n — zu richten und zwa
a) seitens der noch im aktiven Militärdienst befindlichen Miltiranwairter durch
Vermittelung der vorgesetzten Militärbehörde;
b) seitens der Angehörigen einer militärisch organisirten Gendarmerie vder
Schutzmannschaft durch Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde;
J) seitens der übrigen Militäranwärter entweder unmittelbar oder durch Ver-
mittelung des heimathlichen Landwehr-Bezirkskommandos, welches jede ein-
gehende Bewerbung sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mittheilt.
S. 13.
Die Militäranwärter sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen vor oder
nach dem Eintritt der Stellenerledigung insolange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige
Stelle erlangt und angetreten haben, mit welcher Anspruch oder Aussicht auf Ruhe:
gehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist.
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Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann ver-
Pflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Qualifikation für die sragliche Stelle
bezw. den fraglichen Dienstzweig nachweisen.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolsl. Gesetzfammlung XLIII. 23