Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. 143 
8. 17. 
Ist innerhalb einer Frisl von fünf Wochen nach Absendung der Nachweisung 
eine Bewerbung bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat dieselbe in 
der Stellenbesetzung freie Hand. 
S. 18. 
Die Reihenfolge, in welcher die Einberufung der Siellenanwärter zu erfolgen 
hat, bestimmt sich nach folgenden Grundsäßen: 
1. Bei Einberufungen für den Dienst eines Bundesstaates kann den diesem 
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3. 
2 
* 
Staate angebörigen oder aus dem Konuungente desselben hervorgegangenen 
Stellenanwärtern von allen übrigen der Vorzug gegeben werden. 
Bei Einberufungen für den See., Küsten, und Seehafendienst sind Unter- 
offiziere der Marine vor den Unteroffizieren des Landheeres zu berücksichtigen. 
Insoweit die Grundsätze unter 1 und 2 keinen Vorzug begründen, sind in 
erster Reihe Unteroffiziere einzuberufen, welche mindestens acht Jahre in dem 
Heere oder in der Marine aktiv gedient haben. Abweichungen hiervon sind 
nur in Ausnahmefällen und nur insoweit zulässig, als sie durch ein dringen 
des dienstliches Interesse bedingt werden. 
Innerhalb der einzelnen Kategorien von Stellenamwärtern ist bei der Einbe- 
rufung die Reihenfolge in dem Verzeichniß (F. 15) in Betracht zu ziehen. 
Die Reiche-Post, und Telegraphenverwaltung wird bei ihren Anstellungen 
vorzugsweise die Stellenanwärter desjenigen Staates berücksichtigen, in 
welchem die Vakanz entstanden ist. 
8. 
2 
Die Anslellung eines einberufenen Stellenanwärters kann zunächst auf Probe 
erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. 
Einberufungen zur Probedienstleistung werden nur erfolgen, insoweit Stellen 
(S. 9 Abs. 2) offen sind; eine Entlassung Einberusener wegen mangelnder Vakanz, 
wird nicht stattfinden. 
Die Probezeit soll, vorbehaltlich der Abkürzung bei früher erwiesener Quali- 
fikation, in der Regel höchstens betragen 
ad) 
n: 
für den Dienst als Post, oder Telegraphen-Assistent ein Jahr, 
b) für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung mit Ausschluß der im 8. 3 
4) 
bezeichneten Stellen ein Jahr, 
für den Dienst bei der Reichsbank ein Jahr,
	        
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