Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

4 1882. 
4) für den Dienst in der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern ein 
ahr, 
e) für den Dienst in der Straßen= und Wasserbauverwaltung mit Ausschluß 
der in F. 3 bezeichneten Stellen ein Jahr, 
) für den nicht unter a bis o fallenden Reichs= und Staatödienst sechs Monate. 
Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber 
Beschluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen, bezw. 
in den Civildienst zu übernehmen, oder wieder zu entlassen ist. 
8. 20. 
Stellenanwärter, welche sich noch im aktiven Militärdienst befinden, werden auf 
Veranlassung der Anstellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde für die 
auer der Probezeit abkommandirt. Eine Verlängerung der lebteren über die im 
H. 19 bezeichneten Fristen hinaus ist unzulässig. 
Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle Stellen- 
einkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht 
weniger als Dreiviertheil des Stelleneinkommens zu gewähren. 
§. 22. 
Konkurriren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militäranwärtern vorbe- 
haltenen Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatsmäßig (F. 13) angestellte 
Stellenanwärter, so finden die im §. 18 festgestellten Grundsätze sinngemäß Anwen- 
dung. Einen Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben jedoch die ehemaligen, 
mindestens acht Jahre gedienten Unteroffiziere nicht denjenigen Stellenanwärtern 
gegenüber, deren Gesammtdienstzeit (aktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in 
dem betreffenden Dienstzweige) von längerer Dauer ist, als die von ihnen selbst 
zurückgelegte. 
Nichtversorgungsberechtigte, welche für eine den Militäramwärtern ausschließlich 
vorbehaltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter 
vorhanden war, sind bezüglich der etatsmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern, 
welche nicht nach mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere oder der 
Marine als Unteroffizier ausgeschieden sind, gleichzuachten. Jedoch dürfen dieselben 
nicht vor solchen qualifizirten Stellenanwärtern etatsmäßig angestellt werden, welche 
in demselben Dienstzweige eine gleiche oder längere Dienszeit zurückgelegt haben. 
Dasselbe gilt für die in F. 10 Nr. 7 bezeichneten Personen, sofern ihnen die An-
	        
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