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stellungsfähigkeit für einen bestimmten Dienstzweig und nicht nur für eine bestimmte
Stelle verliehen worden i
Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in Stellen
höherer Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige maßgebenden
Bestimmungen. Der Besitz des Civilversorgungsscheins begründet dabei keinen An-
spruch auf Bevorzugung. Jene Bestimmungen dürfen jedoch ebensowenig Beschrän-
kungen zu Ungunsten der Militäranwärter enthalten, vielmehr ist thunlichst darauf
Bedacht zu nehmen, daß denselben Gelegenheit zur Erwerbung der Qualisikation
für das Aufrücken in höhere Dienststellen geboten werde.
Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförderung
in höhere Dienststellen die Gesammtdienstzeit entscheidend, so wird dieselbe für Mili-
täranwärter mindestens von dem Beginn der Probezeit in dem betreffenden Dienst-
wweige ab berechnet.
§. 23.
Von der Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen haben die
Anstellungsbehörden am Schlusse des Quartals den Vermittelungsbehörden ihres
Bezirks durch Zusendung einer Nachweisung nach Anlage II Mittheilung zu machen.
Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in
der Vakanzenliste.
§. 24.
Zur Kontrole darüber, daß bei der Besetzung der den Militäranwärtem im
Reichsdienst vorbehaltenen Stiellen den vorslehenden Grundsätzen gemäß verfahren
wird, ist außer den Ressortchess der Rechnungshof verpflichtet.
Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten An-
weisung für die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte Abschrist
des Civilversorgungsscheins beizufügen.
Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung (F. 13) wird der Civilversorgungsschein
selbst zu den Akten genommen.
Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch einen
Nichtversorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus welcher diese Be-
setzung zum ersten Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Erfordern dem
Rechnungshof nachzuweisen, daß bei der Besetzung der Stelle den vorslehenden
Grundsätzen genügt worden ist.