Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. 145 
stellungsfähigkeit für einen bestimmten Dienstzweig und nicht nur für eine bestimmte 
Stelle verliehen worden i 
Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in Stellen 
höherer Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige maßgebenden 
Bestimmungen. Der Besitz des Civilversorgungsscheins begründet dabei keinen An- 
spruch auf Bevorzugung. Jene Bestimmungen dürfen jedoch ebensowenig Beschrän- 
kungen zu Ungunsten der Militäranwärter enthalten, vielmehr ist thunlichst darauf 
Bedacht zu nehmen, daß denselben Gelegenheit zur Erwerbung der Qualisikation 
für das Aufrücken in höhere Dienststellen geboten werde. 
Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförderung 
in höhere Dienststellen die Gesammtdienstzeit entscheidend, so wird dieselbe für Mili- 
täranwärter mindestens von dem Beginn der Probezeit in dem betreffenden Dienst- 
wweige ab berechnet. 
§. 23. 
Von der Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen haben die 
Anstellungsbehörden am Schlusse des Quartals den Vermittelungsbehörden ihres 
Bezirks durch Zusendung einer Nachweisung nach Anlage II Mittheilung zu machen. 
Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in 
der Vakanzenliste. 
§. 24. 
Zur Kontrole darüber, daß bei der Besetzung der den Militäranwärtem im 
Reichsdienst vorbehaltenen Stiellen den vorslehenden Grundsätzen gemäß verfahren 
wird, ist außer den Ressortchess der Rechnungshof verpflichtet. 
Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten An- 
weisung für die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte Abschrist 
des Civilversorgungsscheins beizufügen. 
Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung (F. 13) wird der Civilversorgungsschein 
selbst zu den Akten genommen. 
Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch einen 
Nichtversorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus welcher diese Be- 
setzung zum ersten Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Erfordern dem 
Rechnungshof nachzuweisen, daß bei der Besetzung der Stelle den vorslehenden 
Grundsätzen genügt worden ist.
	        
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