Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

150 1882. 
Anlage C. 
Civilversorgungsschein. 
Dem (Vor- und Zuname, Charge in der Gendarmerie bezw. im Landjäger- 
korps oder in der Schutzmannschaft) ist gegenwärtiger Civilversorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit von . . . . . Jahren Monaten 
einer weiteren Dienstzeit in der 
Gendarmerie lbezw. im Landjäger- 
korps oder in der Schutzmannschaft von „ 
mithin nach einer Gesammtdienslzeit von . . . . . » 
ertheilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Civildienste bei den 
Staatsbehörden des (Name des Bundesstaats) 
nach Mahgabe der darüber bestehenden Beslimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension vo . . Pf. monatlich. 
N. N., den. . . .. 18 
(Stempel.) (Behörde, welche uber den Anipruch auf den 
Aller Jah# Eiilversorgungsichein entschieden hal.) 
1 
. K des Eivilersargungsscheins. ... .. . 
„ „Witerriorgungs! 7* (Umerichrift de beir. Mililrvorgesetzten.)
	        
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