Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

12 1882. 
S. 13. 
Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gutachten des beamteten 
Thierarztes nur mittelst Zerlegung eines verdächtigen Thieres Gewißheit zu erlangen 
ist, so kann die Tödtung desselben von der Polizeibehörde angeordnet werden. 
8. 14. . 
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes, daß der Ausbruch 
der Seuche fesigestellt sei, oder daß der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs 
vorliege, hat die Polizeibehörde die für den Fall der Seuchengesahr in diesem 
Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen vorgesehenen, 
den Umständen nach ersorderlichen Schutzmaßregeln zu treffen und für die Dauer 
der Gefahr wirksam durchzuführen. Hegt die Polizeibehörde Zweifel über die Er- 
hebungen des beamteten Thierarztes, so kann dieselbe zwar die Einziehung eines 
thierärztlichen Obergutachtens bei der vorgesetzten Behörde beantragen, die Anordnung 
der erforderlichen Schumaßregeln darf jedoch hierdurch keinen Ausschub erleiden. 
8. 15. 
Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche (F. 10 Ziffer 4) durch das 
Gutachten des beamteten Thierarztes festgestellt, so kann die Polizeibehörde auf die 
Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorke selbst oder in dessen Umgegend 
sofort die erforderlichen polizeilichen Schußmaßregeln anordnen, ohne dah es einer 
nochmaligen Zuziehung des beamteten Thierarztes bedarf. 
Auch ist in solchen Bezirken, in welchen sich der Milzbrand fländig zeigt 
(5. 11), die Zuziehung des beamteten Thierarztes nicht in jedem Falle dieser Seuche 
erforderlich. 
8. 16. 
In allen Fällen, in welchen dem beamtelen Thierarzte die Feststellung des 
Krankheitszustandes eines verdächtigen Thieres obliegt, ist es dem Besitzer desselben 
unbenommen, auch seinerseits einen approbirten Thierarzt zu diesen Untersuchungen 
zuzuziehen. Die Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln wird hier- 
durch nicht ausgehalten. 
Die vorgesetzte Behörde hat jedoch im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheit 
zwischen dem beamteten Thierarzte und dem von dem Besitzer zugezogenen approbir- 
ten Thierarzte über den Ausbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus 
sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des beamte-
	        
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