12 1882.
S. 13.
Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gutachten des beamteten
Thierarztes nur mittelst Zerlegung eines verdächtigen Thieres Gewißheit zu erlangen
ist, so kann die Tödtung desselben von der Polizeibehörde angeordnet werden.
8. 14. .
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes, daß der Ausbruch
der Seuche fesigestellt sei, oder daß der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs
vorliege, hat die Polizeibehörde die für den Fall der Seuchengesahr in diesem
Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen vorgesehenen,
den Umständen nach ersorderlichen Schutzmaßregeln zu treffen und für die Dauer
der Gefahr wirksam durchzuführen. Hegt die Polizeibehörde Zweifel über die Er-
hebungen des beamteten Thierarztes, so kann dieselbe zwar die Einziehung eines
thierärztlichen Obergutachtens bei der vorgesetzten Behörde beantragen, die Anordnung
der erforderlichen Schumaßregeln darf jedoch hierdurch keinen Ausschub erleiden.
8. 15.
Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche (F. 10 Ziffer 4) durch das
Gutachten des beamteten Thierarztes festgestellt, so kann die Polizeibehörde auf die
Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorke selbst oder in dessen Umgegend
sofort die erforderlichen polizeilichen Schußmaßregeln anordnen, ohne dah es einer
nochmaligen Zuziehung des beamteten Thierarztes bedarf.
Auch ist in solchen Bezirken, in welchen sich der Milzbrand fländig zeigt
(5. 11), die Zuziehung des beamteten Thierarztes nicht in jedem Falle dieser Seuche
erforderlich.
8. 16.
In allen Fällen, in welchen dem beamtelen Thierarzte die Feststellung des
Krankheitszustandes eines verdächtigen Thieres obliegt, ist es dem Besitzer desselben
unbenommen, auch seinerseits einen approbirten Thierarzt zu diesen Untersuchungen
zuzuziehen. Die Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln wird hier-
durch nicht ausgehalten.
Die vorgesetzte Behörde hat jedoch im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheit
zwischen dem beamteten Thierarzte und dem von dem Besitzer zugezogenen approbir-
ten Thierarzte über den Ausbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus
sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des beamte-