Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. i61 
Anlage F 
(Gzu 8. 15). 
(Behörde.) 
Tiste 
der 
Auwärler für die Aufleslung tim oberen Garnisonverwallungsdiensh. 
Ess 
* 
Anmerkungen. 
Für jeden Diensizweig ist eine besondere Liste zu führen. 
Die Listen sind unter Beachtung des §. 18 der Grundsätze in solgende Ab- 
schnitte einzutheilen: 
I. Abschnitt. Unteroffiziere welche mindestens acht Jahre in dem Heere 
oder in der Marine aktiv gediem haben. 
II. Abschnitt. Unterossiziere, welche weniger als acht Jahre in dem Heere 
oder in der Marine aktiv gedient haben, sowie die Gemeinen. 
Bei den Stellen des See, Küsten= und Seehafendienstes werden in Rücksicht 
auf das Vorzugerecht der Unterosfiziere der Marine entsprechende weitere Ab- 
schnitte voranzustellen sein. 
EL bleibt den Behörden unbenommen, noch weitere Eintragungen in den Listen 
vorzunehmen, wenn dies für nothwendig gehalten wird.
	        
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