166 1882.
Erläuterungen
zu den
ten= belreffend die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtensseilen
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i den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
. Zu §. 1. Der Civilversorgungsschein giebt dem Inhaber kein Recht auf eine
bestimmte Dienststelle.
A. Zu §F. 2. Gemeindediensistellen jallen nicht unter die Bestimmungen des
Entwurfs.
.lZu §. 3 rc.
. Stellen oder Verrichtungen, welche als Nebenamt versehen werden,
fallen nicht unter die Bestimmungen des Entwurfs; dieselben sind da-
ber den den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen nicht zuzuzählen.
Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern vorzubehaltenden
Stellen sind diesenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich
welcher den Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist.
i
Zu §F. 7. Stellen, deren Inhaber — wemn sie auch in Pflichten genommen
sein sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatokasse beziehen
(Privatgehülfen), brauchen in die nach §. 7 anzulegenden Vexzeichnisse nicht
aufgenommen zu werden.
u 8. 3. Das dem §. 8 als Anlage D auge hangte Verzeichniß der Stellen
im Reichsdieust prãjudizirt den von den Landesregierungen aufzustellenden
Verzeichnissen nicht.
. Zu 95. 9 und 10. Die in 8. 9 Abs. l enthaltene Regel, daß die den
Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt
werden dürfen, sofern befähigte und zur Uebernahme der Stellen bereite Mili-
täranwärter vorhanden sind, steht — abgesehen von den Ausnahmen des F. 10
— der Aunwendung der Bestimmungen in §. 22 Abs. 3 und in F. 30 nicht
entgegen. Auch bleibt den Landesregierungen die Befugniß, Versetzungen von