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Beamten (Bediensteten im weiteren Sinne) von Stelle zu Stelle vorzunehmen.
Eine solche Versetzung in eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle darf
jedoch nur dann erfolgen, wenn dadurch eine den Militäranwärtern nach Maß-
gabe dieser Grundsätze zugängliche Stelle frei wird. Auch von solchen Versetz
ungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntniß zu geben.
§. 12. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen
bestimmt. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an welche
sämmtliche Bewerbungen ausschließlich zu richten sind, welchen die Anstellungs,
behörden die besetzenden Stellen mitzutheilen haben und welche den Anslellungs-
behörden die bei Einberufung der Stellenanwärtei in Betracht zu ziehende
Neihenfolge bezeichnen.
Zu §. 16. Die Vermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen
r zuständigen Organen bestimmt.
Zu §F. 18. Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringens hervorgegangen werden
alle diejenigen betrachtet, welche einem in Elsaß-Lothringen garnisonirenden
Truppentheil angehört haben.
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u 8. 30. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechts ansprüche,
sondern um Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann
als vorhanden angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüsfung
bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum größeren Theil absolvirt ist.
Berlin, den 25. März 1882.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boectticher.