Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. 
erschienenen „Vexzeichnisses der Arzneimittel nach der Pharmacopoen Ger-- 
umnica. Hlitio altern“ sind in sämmtlichen Apotheken des Fürstenthums 
jederzeit vorräthig zu halten. Jedoch soll den Inhabern kleinerer Apotheken 
die Vereitbaltung von Präparaten, welche leicht verderben oder von den 
Aerzten ihrer Gegend nicht verordnet zu werden pflegen, auf Bescheinigung 
der Physiker nachgesehen werden. Dagegen sind die Apotheker ohne Aus- 
nahme gehalten, auf Verlangen der Aerzte jedes andere in der Pharmacpöe 
aufgeführte Arzueimittel unverzüglich zu beschaffen (§. 41 der Apotheker- 
Ordnung vom 27. Januar 1841). 
2) Es soll den Apothekern zwar nachgelassen sein, diejenigen chemischen und 
pharmaceulischen Präparate, welche sie selbst zweckmäßig anzuferligen ver- 
hindert sind, aus anderen Apotheken, chemischen Fabriken und Droguen- 
handlungen zu entnehmen, sie bleiben aber für die Neinheit und Güte der 
angekauften, gleichwie der selbstbereiteten Präparate verantwortlich (§S§. 45, 
46 und 47 der Apotheker, Ordnung). 
3) Die zur Prüfung der Arzneien erforderlichen, auf S. 309 —316 der Phar- 
macopöe benannten Reagentien und volumetrischen Lösungen sind stete in 
einem tadelfreien Zustande bereit zu halten (§. 43 der Apoth.-Ordn.). 
4) Wenn von den in der labula A der Pharmacopoea auf S. 317— 319 auf- 
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geführten Arzueimitteln zum inneren Gebrauche eine größere Dosis verordnet 
werden sollte, als daselbst angegeben ist, so darf der Apotheker die Ver- 
ordnung nur dann diepensiren, wenn der Uxrzt der überschrittenen Dosis ein 
Ausrufungszeichen (7) beigefügt hat. Entstehen dem Apotheker auch dann 
noch Zweifel wegen der Angemessenheit der verordneten Dosis, so hat er 
vor Verabreichung der Arzuei mit dem ordinirenden Arzte Rücksprache zu 
nehmen (§. 60 Saß 7 der Apoth.-Ordn.). 
Necepte von Personen, welche nicht zu den berechtigten Medicinalpersonen 
gehören sowie Recepte, aus deren Fassung anzunehmen ist, daß sic nichl von 
einer solchen Medieinalperson hewühren, dürfen von den Apothekern nicht 
angenommen und angefertigt werden (§. 61 der Apoth.Ordn.). 
6) Die in Iabula B der Phurmacopoea zusammengestellten, gewöhnlich Giste 
genaunte Arzneimittel sind in einem verschliehbaren, mit der erforderlichen 
Signatur versehenen Behältnisse (Giftschrank) an einem von allen übrigen
	        
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