Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

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Waaren und Medicinal-Vorräthen abgesonderten Orte aufzubewahren und 
überhaupt nach Maßgabe der besonderen geseplichen Vorschristen in den 
S§. 53, 54, 67 und 68 der Apotheker-Ordnung zu behandeln. 
) Die in Ilabla C aufgeführten, von den übrigen getrennt und vorsichtig 
aufzubewahrenden Arzneimittel sind zwar innerhalb der Vorrathsräume, aber 
auf besonderen Repositorien, getrennt von den übrigen Arzneimitteln zu- 
sammen zu stellen (§. 54 der Apoth.-Ordn.). 
8) Zur Verhütung von Verwechselungen beim Geschäftsbetrieb in den Apotheken 
sind die Gefäße und Behältnisse für die Arzneimittel der Tabula B und 
Tabuln C mit Signaturen zu versehen, die eine besondere, für jede dieser 
beiden Kategorien gleichmäßige, dieselben aber sowohl unter einander, als 
auch von den Signaturen der übrigen (indifserenten) Arzneimittel auffallend 
unterscheidende Farbe haben (§. 56 der Apoth.-Ordn.). 
9) In jeder Apotheke muß mindestens ein Exemplar der ofsiciellen lateinischen 
Ausgabe der Phurmacopoca Germanica. Hl#itio altern vorhanden sein. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem l. Januar 1883 in Kraft. 
Rudolstadt, den 23. December 1882. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
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