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stimmte Räumlichkeit (Stall, Standort, Hof. oder Weideraum u. s. w.) nicht ver-
lassen kann und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen Thieren
bleibt.
§. 20.
2. Beschränkungen in der Art der BenuWung, der Verwerthung oder des
Transports kranker oder verdächtiger Thiere, der von denselben stammenden Pro.
dukte oder solcher Gegenstände, welche mit kranken oder verdächtigen Thieren in
Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.
Beschränkungen im Transport der der Seuchengefahr ausgesetzten und solcher
Thiere, welche geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.
8. 21.
3. Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von Thieren aus verschiedenen
Stallungen und der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der gemeinschaftlichen
Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen und des Verkehrs mit seuchen-
kranken oder verdächtigen Thieren auf öffentlichen oder gemeinschaftlichen Straßen
und Triften.
Verbot des freien Umherlaufens der Hunde.
8. 22.
4. Die Spere des Stalles oder sonstigen Standortes seuchenkranker oder
verdächtiger Thiere, des Gehöfts, des Orta, der Weide oder der Feldmark gegen
den Verkehr mit Thieren und mit solchen Gegenständen, welche Träger des An-
steckungsstoffes sein können.
Die Sperre des Gehösts, des Orts, der Weide oder der Feldmark darf erst
dann verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des
beamteten Thierarztes festgestellt ist.
ie Sperre eines Orts oder einer Feldmark ist nur dann zulässig, wenn die
Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr einschließt,
und Thiere in größerer Zahl davon bereits befallen sind. Die Sperre kann auf
einzelne Straßen oder Theile des Orts oder der Feldmark beschränkt werden.
Die polizeilich angeordnete Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes,
eines Gehöfts oder einer Weide verpflichtet den Besitzer, diejenigen Einrichtungen
zu treffen, welche zur wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschrieben werden.