Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

ts 1882. 
und sonstigen Gegenstände, insbesondere auch der Kleidungsstücke solcher Personen, 
welche mit den kranken Thieren in Berührung gekommen sind. 
Erforderlichenfalls kann auch die Deoinfizirung der Personen, welche mit 
seuchenkranken Thieren in Berührung gekommen sind, angeordnet werden. 
Die Durchführung dieser Maßregeln muß nach Anordnung des beamteten 
Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen. 
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8. 28. 
9. Die Einstellung der Vieh- und Pferdemärkte, sowie der öffentlichen Thier- 
schauen innerhalb des Seuchenortes oder dessen Umgegend oder der Ausschluß 
einzelner Viehgattungen von der Benutzung der Märkte. 
8. 29. 
10. Die thierärztliche Untersuchung der am Seuchenorte oder in dessen Um- 
gegend vorhandenen, von der Seuche gefähr deten Thiere. 
2. Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen. 
. 30. 
Die näheren Vorschriften über die Anwendung und Ausführung der zulässigen 
Schutzmaßregeln (5§. 19 bis 29) auf die nachbenannten und alle übrigen einzelnen 
Seuchen werden von dem Bundesrath auf dem Wege der Instruktion erlassen. 
6 sollen jedoch bei den hierunter benannten Senchen, vorbehaltlich der weiter 
erforderlichen Schutzmaßregeln, nachfolgende besondere Vorschiisten Platz greifen. 
a. Milzbrand. 
S. 31. 
Thiere, welche am Milzbrande erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, 
dürfen nicht geschlachtet werden. 
32. 
Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder der Siuche 
verdächtigen Thieren ist nur approbirten Thierärzten gestattet. 
Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubniß nur von appro- 
birten Thierärzten vorgenommen werden. 
Die Kadaver gefallener oder getödteter milzbrandkranker oder der Seuche ver- 
dächtiger Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden.
	        
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