Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

18 1882. 
Wenn Hunde dieser Vorschrist zuwider frei umherlaufend betroffen werden, so kann 
deren sofortige Tödtung polizeilich angeordnet werden. 
30 
Die Kadaver der gefallenen oder getödteten wuthkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. 
Das Abhäuten derselben ist verboten. 
c. Roß (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel. 
Sobald der Rotz (Wurn) bei Wieren -estgestellt ist, muß die unverzügliche 
Tödkung derselben polizeilich angeordnet werden. 
.4l. 
Verdächtige Thiere unterliegen der Absonderung und polizeilichen Beobachtung 
mit den nach Lage des Falles erforderlichen Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen 
oder der Sperre (S§. 19 bis 22). 
8. 42. 
Die Tödtung verdächtiger Thiere muß von der Polizeibehörde angeordnet 
werden, 
wenn von dem beamteten Thierarzte der Ausbruch der Roßkrankheit auf 
Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird, 
ode 
r 
wenn durch anderweite, den Vorschristen dieses Gesetzes entsprechende 
Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche 
nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann, oder 
wenn der Besitzer die Tödtung beantragt, und die beschleunigte Unter- 
drückung der Seuche im enh Interesse erforderlich ist. 
S. 4 
Die Kdurer lefaller oder getödteter s- Thiere müssen sofort unschäd- 
lich beseitigt w 
Das * derselben ist verboten. 
44 
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem erslen 
Seuchenausbruche in einer Ortschaft, sowie von dem Verlaufe und von dem Er- 
löschen der Seuche dem Generalkommando desjenigen Armeekorps, in dessen Bezirk
	        
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