1882. 10
der Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mittheilung zu machen. Befindet sich an dem
Seuchenorte eine Garnison, so ist die Mittheilung dem Gouverneur, Kommandanten
oder Garnisonältesten zu machen.
d. Lungenseuche des Rindviehs.
S. 45.
Die Polizeibehörde hat die Tödtung der nach dem Gutachten des beamteten
Thierarztes an der Lungenseuche erkrankten Thiere anzuordnen und kann auch die
Tödtung verdächtiger Thiere anordnen.
e. Pockenseuche der Schafe.
5S. 46.
Ist die Pockenseuche in einer Schafherde festgestellt, so muß die Impfung aller
zur Zeit noch seuchenfreien Stücke der Herde angeordnet werden.
Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder dessen Vertreters kann für die
Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gutachten des
beamteten Thierarztes die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist.
Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder dessen Vertreters von der An-
wendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern Maßregeln getroffen
sind, welche die Abschlachtung der noch seuchenfreien Stücke der Herde innerhalb
10 Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruchs sichern.
S. 47.
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen Ver-
hältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schaf.
herden nicht auszuschließen, so kann die Impfung der von der Seuche bedrohten
Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe polizeilich angeordnet werden.
§S. 48.
Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den
pockenkranken gleich zu behandeln.
8. 49.
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (5§. 46 und 47) darf eine
Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenommen werden.