20 1882.
s. Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde
und des Rindviehs.
8. 50.
Pferde, welche an der Beschälseuche, und Pferde oder Nindviehstücke, welche
an dem Bläschenausschlage der Geschlechtstheile leiden, dürfen von dem Besitzer so
lange nicht zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Thier-
arzt die vollständige Heilung und Und dadigtein der Thiere festgestellt ist.
Tritt die Beschälseuche in einem S or in gröherer Ausdehnung auf, so kann
die Zulassung der Pferde zur Begatlung für die Dauer der Gefahr allgemein
von einer vorgängigen Untersuchung derselben durch den beamteten Thierarzt ab.
häugig gemacht werden.
g. Näude der Pferde, Esel, Maulthiere, Manlesel und
er
52.
Wird die Räudekrankheit bei Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln (Sar-
coptes- oder dermatocoptes Räude) oder Schafen (dermatocoptes Näude) fest-
gestellt, so kann der Besitzer, wenn er nicht die Tödtung der räudekranken Thiere
vorzieht, angehalten werden, dieselben sofort dem Heilverfahren eines approbirten
Thierarztes zu unterwerfen.
3. Besondere Vorschriften für Schlachtolehhöfe und öffentliche Schlachthäuser.
53.
Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole unterslellten Schlacht-
viehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser und das daselbst aufgestellte Schlachtvieh
sinden die vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit denjenigen Aenderungen
Anwendung, welche sich aus den nachfolgenden besonderen Vorschriften ergeben.
S. 54.
Wird unter dem daselbst ausgeslellten Schlachtvieh der Ausbruch einer über-
tragbaren Seuche ermittelt, oder zeigen sich Erscheinungen bei demselben, welche nach
dem Gutachten des beamteten Thierarztes den Ausbruch einer solchen Seuche be-
fürchten lassen, so sind die erkrankten und alle verdächligen Thiere sofort in polizei-
liche Verwahrung zu nehmen und von jeder Berührung mit den übrigen auszuschließen.