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. 59P.
Als Enischädigung soll der gemeine Werkh des Thieres gewährt werden, ohne
Rücksicht auf den Minderwerth, welchen das Thier dadurch erleidet, daß es mit der
Seuche behaftet ist. Bei den mit der Rotzkrankheit behafteten Thieren hat jedoch
die Entschädigung 3, bei dem mit der Lungenseuche behafteten Nindvieh 3 des so
berechneten Werths zu betragen.
Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet:
1. die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme, und zwar bei Rotz
zu drei Viertel, bei Lungenseuche zu vier Fünfteln, in allen anderen Fällen
zum vollen Betrage;
2. der Werth derjenigen Theile des getödtelen Thieres, welche dem Besitzer
nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben.
8. 60.
Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht be-
kannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Thier zur
Zeit der Tödtung befand.
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen.
8. 61.
Keine Entschädigung wird gewährt:
1. für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landesherr.
lichen Gestüten gehören;
2. für Thiere, welche, der Vorschrist des S. 6 zuwider, mit der Krankheit be-
haftet in das Reichsgebiet eingeführt sind;
3. für Thiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet inner=
halb 90 Tagen die Noßtrankheit oder innerhalb 180 Tagen die Lungen-
seuche sestgestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß die
Ansteckung der Thiere erst nach Einführung derselben in das Reichsgebiet
stattgefunden hat.
8. 62.
Die Gewährung einer Entschädigung kann versagt werden:
l. für Thiere, welche mit einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren
und unbedingt tödtlichen Krankbeit, mit Ausnahme jedoch des Notzes und
der Lungenseuche, behaftet waren;