1882. 23
2. für das in Schlachtviehhösen oder in öffentlichen Schlachthäusern ausgestellte,
auf polizeiliche Anordnung geschlachtete vder getödtete Schlachtvieh;
3. für Hunde und Katzen, pelhe aus Anlaß der Tollwuth getödtet sind
(55. 34, 37 Absatz 1, 38)
8. 63.
Der Anspruch auf Enkschädigung fällt weg:
l wenn der Besitzer der Thiere oder der Vorsteher der Wirthschaft, welcher
die Thiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig, oder der Begleiter der auf
dem Transporte befindlichen Thiere, oder bezüglich der in fremdem Gewahr.
sam befindlichen Thiere, der Besitzer des Gehösts, der Stallung, Koppel
oder Weide vorsählich, den Vorschriften der I§. 9 und 10 zuwider, die
Anzeige vom Ausbruche der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt,
oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert;
wenn der Besitzer eines der Thiere mit der Seuche behaftet gekauft oder
durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von
diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Thieres Kenntniß hatte;
im Falle des §. 25, oder wenn dem Besiter oder dessen Vertreter die
Nichtbefolgung oder Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutzmaß-
regeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt.
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8. 64.
Wenn zur Bestreitung der Entschädigungen Beiträge nach Maßgabe des vor-
handenen Pferde= und Rindviehbestandes erhoben werden, dürfen diese Beiträge für
Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten
gehören, und im Falle des §. 62 Nr. 2 für das in Schlachtviehhöfen oder in
öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Schlachtvieh nicht beansprucht werden.
III. Strafvorschriften.
8. 65.
Mit Geldsirafe von 10 bis 150 Mark oder mit Hast nicht unter einer
Wöoche wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere
Strafe verwirkt ist, bestraft:
I. wer der Vorschrift des 8. 6 zuwider Thiere einführt, welche an einer über-
tragbaren Seuche leiden.