24 1882.
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten
Thiere zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören
oder nicht.
2. wer der Vorschrift der S§. 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ausbruch
der Seuche oder vom Seuchenwerdacht unterläßt, oder länger als 24 Stun-
den nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder es unterläßt, die verdächtigen
Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere
besteht, fern zu halten;
3. wer den Vorschriften der §§. 31 bis 33 zuwider an Milzbrand erkrankte,
oder der Krankheit verdächtige Thiere schlachtet, blutige Operationen an
denselben vornimmt, oder die Kadaver derselben abhäutet oder vorschrifts-
widrig eine Oeffnung derselben vornimmt, oder es unterläßt, dieselben so-
sort unschädlich zu beseitigen;
4. wer den zum Schute gegen die Tollwuth der Hausthiere in den S§. 34,
35, 36 und 39 ertheilten Vorschristen zuwiderhandelt;
5. wer den Vorschriften im §. 43 zuwider die Kadaver gefallener oder ge-
tödteter rotzkranker Thiere abhäutet, oder nicht sofort unschädlich beseitigt;
6. wer außer dem Falle polizeilicher Anordnung die Pockenimpfung eines
Schafes vornimmt;
7. wer gegen die Vorschrist des 8. 50 Pferde, welche an der Beschälseuche,
Pferde oder VBiehstücke, welche on dem Bläschenausschlage der Geschlechts-
theile leiden, zur Begatlung zuläßt.
.66.
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird, sofern nicht nach den
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1. wer den auf Grund des §. 7 dieses Gesetzes angeordneten Einfuhrbeschrän-
kungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten
Thiere oder Gegenstände zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Ver-
urtheilten gehören oder nicht.
2. wer den auf Grund des §. 8 dieses Gesetzes polizeilich angeordneten Kon-
tolmahregeln zuwiderhandelt;
3. wer den in den Fällen des §. 12 Absaß 2 und des S. 17 Absaß 2 von
dem Thierarzte getroffenen vorläusigen Anordnungen zuwiderhandelt;