Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

24 1882. 
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten 
Thiere zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören 
oder nicht. 
2. wer der Vorschrift der S§. 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ausbruch 
der Seuche oder vom Seuchenwerdacht unterläßt, oder länger als 24 Stun- 
den nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder es unterläßt, die verdächtigen 
Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere 
besteht, fern zu halten; 
3. wer den Vorschriften der §§. 31 bis 33 zuwider an Milzbrand erkrankte, 
oder der Krankheit verdächtige Thiere schlachtet, blutige Operationen an 
denselben vornimmt, oder die Kadaver derselben abhäutet oder vorschrifts- 
widrig eine Oeffnung derselben vornimmt, oder es unterläßt, dieselben so- 
sort unschädlich zu beseitigen; 
4. wer den zum Schute gegen die Tollwuth der Hausthiere in den S§. 34, 
35, 36 und 39 ertheilten Vorschristen zuwiderhandelt; 
5. wer den Vorschriften im §. 43 zuwider die Kadaver gefallener oder ge- 
tödteter rotzkranker Thiere abhäutet, oder nicht sofort unschädlich beseitigt; 
6. wer außer dem Falle polizeilicher Anordnung die Pockenimpfung eines 
Schafes vornimmt; 
7. wer gegen die Vorschrist des 8. 50 Pferde, welche an der Beschälseuche, 
Pferde oder VBiehstücke, welche on dem Bläschenausschlage der Geschlechts- 
theile leiden, zur Begatlung zuläßt. 
.66. 
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird, sofern nicht nach den 
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 
1. wer den auf Grund des §. 7 dieses Gesetzes angeordneten Einfuhrbeschrän- 
kungen zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten 
Thiere oder Gegenstände zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Ver- 
urtheilten gehören oder nicht. 
2. wer den auf Grund des §. 8 dieses Gesetzes polizeilich angeordneten Kon- 
tolmahregeln zuwiderhandelt; 
3. wer den in den Fällen des §. 12 Absaß 2 und des S. 17 Absaß 2 von 
dem Thierarzte getroffenen vorläusigen Anordnungen zuwiderhandelt;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.