Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

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1882. 
„Die Salzabgabe wird nach dem Nettogewicht erhoben. Die Ermittelung 
des Letzteren kann bei Salz in Säcken in der Weise erfolgen, daß das 
Gewicht der zur Verpackung dienenden Säcke ermittelt und von dem durch 
die Verwiegung der gefüllten Kolli sich ergebenden Bruttogewicht abgesetzt 
wird. Dabei ist es statthaft, mehrere Salzsäcke von gleicher Größe und 
gleichem Stoffe zusammen zu verwiegen und hiernach eine durchschnittliche 
Tara zu berechnen. 
Von der Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung kann Um- 
gang genommen werden, wenn der Steuerpflichtige sich mit einer Taraver- 
gütung von 1 Procent begnügt.“ 
Rudolstadt, den 30. December 1881. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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