1882. 29
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
2. Stückh vom Jahre 1882.
IV. Verordnung
vom 31. December 1881, die Pensionskasse für die Geistlichen der
Landeskirche betreffend.
Nachdem durch das Gesetz vom 20. December 1881 (G.-S. S. 77) die
Pensionsverhältnisse der Geisllichen der Landeskirche neu geregelt worden sind, ver-
ordnen wir in Ausführung des §. 9 des Gesetzes mit Höchster Genehmigung
Serenissimi über die Einrichtung und Verwaltung der Pensionskasse für die
Geistlichen was folgt: 1
Am l. Jannar 1882 wird eine Pensionskasse gebildet, aus welcher die den
Geistlichen der Landeskirche nach dem Gesetz vom 20. December 1881 (G.-S.
S. 77) zu gewährenden Ruhegehälter gezahlt werden. Die Anslalt genießt die
Rechte einer milden Stiftung. Dieser Pensionskasse werden die am 31. December
1881 vorhandenen Beslände der auf der Verordnung vom 22. December 1854
(G. S. S. 277) beruhenden Pensionskasse überwiesen. Auf dieselbe gehen auch alle
sonstigen Rechte und die Verbindlichkeiten der letzteren, insbesondere die Verpflich-
tung zur Fortzahlung derjenigen Pensionsbeträge über, welche den bereits emeri-
tirten Geistlichen nach §. 7 und 8 der Verordnung vom 22. Detember 1854 ver-
willigt worden sind.
8. 2.
Die Pensionskasse steht unter der unmittelbaren Aufsicht des Ministeriums,
Abtheilung für Kirchen, und Schulsachen. Zur Besorgung der Kassengeschäfte
Fürsll. Schwarzb.-Audolst. Gesezsammlung XLIII. 5
Ausgegeben in Rudolstadt am 3. Februar 1882.