Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. 31 
ergebniß von 1881 zu Grunde zu legen. Die zuständige Kirchen= und Schul- 
inspeckion hat die ermittelten Beiträge einzuheben und an den Rechnungsführer der 
Pensionskasse bis zum 1. Juli abzuliefern. 
S. 6. 
Die Verpflichtung zur Leistung ier Beiträge der Geistlichen hört — abgesehen 
von dem Tode des Verpflichteten — 
1) mit der freiwilligen Miderlem des Amtes, 
2) mit der Pensionirung und 
3) mit der Entfernung vom Amte zur Strafe. 
Die Beiträge sind bis zum Schlusse des Monats zu entrichten, in welchem 
der Verpflichtete gestorben, emeritirt oder sonst aus dem Amte ausgeschieden ist. 
8. 7. 
Die Verordnung vom 22. December 1854 tritt außer Kraft. 
Rudolstadt, den 31. December 1881. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen. 
Hauthal.
	        
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