Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. 33 
Ai VI. Verordnung 
vom 20. Januar 1882, die Erbschaftsabgabe betreffend. 
Nach §. 22 des Gesetzes vom 8. August 1879 über die Erbschaftsabgabe und 
nach der Verordnung von demselben Tage über die Zuständigkeit der Behörden in 
diesen Angelegenheiten (G.-S. 1879 S. 270—273) sind die Gemeindebehörden 
und Standesbeamten verpflichtet, vor jedem zu ihrer Kenntniß gelangenden abgabe- 
pflichtigen Nachlaßfalle unverzüglich der Steuerbehörde Mittheilung zu machen und 
zwar: 
1) im Bezirke des Landrathsamtes Rudolstadt, dem Rent= und Steueramte in 
Rudolstadt, 
im Bezirke des Landrathsamtes Königsee, dem Rent- und Steueramte in 
Königsec, 
im Bezirke des Landrathsamtes Frankenhausen, dem Rent- und Steueramte 
in Frankenhausen. 
Um dieser Vorschrift größeren Nachdruck zu geben, wird mit Höchster Geneh- 
migung Serenissimi bestimmt: 
1) die vorschriftsmäßige Anzeige von dem abgabepflichtigen Nachlaßfalle ist 
innerhalb einer Frist von 8 Tagen, nachdem der Fall zur Kenntniß der 
Anzeigepflichtigen gekommen ist, dem zuständigen Rent= und Steueramte zu 
erstatten; 
Säumnisse in der Erfüllung dieser Pflicht werden durch eine gegen den 
säumigen Gemeindevorstand oder Standesbamten durch das zuständige Rent- 
und Steueramt festzusetzende Ordnungsstrase von 3—6 Mark geahndet, 
welche im Verwaltungswege einzuziehen ist. 
Rudolstadt, den 20. Jannar 1882. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
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