1882. 33
Ai VI. Verordnung
vom 20. Januar 1882, die Erbschaftsabgabe betreffend.
Nach §. 22 des Gesetzes vom 8. August 1879 über die Erbschaftsabgabe und
nach der Verordnung von demselben Tage über die Zuständigkeit der Behörden in
diesen Angelegenheiten (G.-S. 1879 S. 270—273) sind die Gemeindebehörden
und Standesbeamten verpflichtet, vor jedem zu ihrer Kenntniß gelangenden abgabe-
pflichtigen Nachlaßfalle unverzüglich der Steuerbehörde Mittheilung zu machen und
zwar:
1) im Bezirke des Landrathsamtes Rudolstadt, dem Rent= und Steueramte in
Rudolstadt,
im Bezirke des Landrathsamtes Königsee, dem Rent- und Steueramte in
Königsec,
im Bezirke des Landrathsamtes Frankenhausen, dem Rent- und Steueramte
in Frankenhausen.
Um dieser Vorschrift größeren Nachdruck zu geben, wird mit Höchster Geneh-
migung Serenissimi bestimmt:
1) die vorschriftsmäßige Anzeige von dem abgabepflichtigen Nachlaßfalle ist
innerhalb einer Frist von 8 Tagen, nachdem der Fall zur Kenntniß der
Anzeigepflichtigen gekommen ist, dem zuständigen Rent= und Steueramte zu
erstatten;
Säumnisse in der Erfüllung dieser Pflicht werden durch eine gegen den
säumigen Gemeindevorstand oder Standesbamten durch das zuständige Rent-
und Steueramt festzusetzende Ordnungsstrase von 3—6 Mark geahndet,
welche im Verwaltungswege einzuziehen ist.
Rudolstadt, den 20. Jannar 1882.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
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