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.X VIII. Ministerial-Verordnung
vom 14. März 1882, die Erhebung einer Berufsstatistik betreffend.
Die durch das Reichsgesetz vom 13. Februar d. J. (R. Ges. Bl. S. 9) an-
geordnete Erhebung einer allgemeinen Berufostatistik findet auf Anordnung des Bun-
desraths vom 20. Februar d. J. (Centralblatt für das deutsche Reich S. 48) am
5. Juni 1882 statt.
Zur Ausführung derselben innerhalb des Fürstenthums wird mit Höchster Ge-
nehmigung Serenissimi bestimmt was folgt:
8. 1.
Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Ihre unmittelbare Ausführung liegt
der Gemeindebehörde ob. welche unter ihrer forldauernden Verantwortlichkeit dafür eine
besondere Zählungskommission einsetzen kann.
Für die Erhebung ist die Gemeinde in räumlich begrenzte Zählbezirke ein-
zutheilen. Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk.
Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler zu bestellen, dem die Austheilung und
Wiedereinsammlung der Zählformulare obliegt.
8. 3.
Die Angaben für die Erhebung sind von den einzelnen Haushaltungen durch
Eintrag in die Zählformulare zu machen.
Die Pflicht der Angabe und des Eintrags liegt den Haushaltungsvorständen,
als welche auch einzeln lebende selbstständige Personen mit besonderer Wohnung und
eigner Hauswirthschaft gelten, bepp. den selbstständigen Gewerbetreibenden oder deren
Vertretern ob. Aushülfsweise kann der Eintrag auf Grund der gemachten Angaben
vom Zähler bewirkt werden.
8. 4.
Die zur Erhebung erforderlichen Zählpapiere, als:
1) den Zählbogen (A) für die Erhebung
I. des persönlichen Berufs und der Gewerbebetriebe ohne Mitinhaber,
1 Gehülfen, Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke;
II. der landwirthschaftlichen Betriebe;