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2) die Gewerbekarte (8) für die Erhebung der Gewerbebrtriebe mit Mit-
inhabern, Gehülfen, Damofkesseln oder durch elementare Kraft bewegten
Gewerbebetriebe;
3) die Anleitung zur Ausfüllung der Ziblformulare (0);
4) die Anweisung für die Zähler (0) mit der Kontrolliste (F);
5) die Anweisung für die Femeindebebörden (E) mit den Ge-
meindebogen (0)
erhalten die Gemeindevorstände be zw. die Vertreter der Gutsbezirke durch die Fürst-
lichen Landrathsämter.
8. 5.
Die Fürstlichen Landrathsämter haben die ihnen von den Gemeinden abge-
lieferten Zählformulare, soweit thunlich, auf ihre allgemeine Vollständigkeit zu prüfen,
insbesondere darauf zu sehen, daß die Gemeindebogen ordnungsmäßig aufgestellt, die
Kontrollisten vorhanden und keine zu den Gemeinden gehörigen Wohnplätze über-
gangen sind. Erforderlichen Falls sind die Ergänzungen oder Berichtigungen unver-
züglich zu veranlassen.
8. 6.
Die ausgefüllten Formulare, mit Einschluß der Kontrollisten und der Gemeinde-
bogen, sind, sobald als möglich, spätestens aber für die Gemeinden von weniger als
2000 Einwohnern bis zum 5. Juli, für größere Gemeinden bis zum 20. Juli
1882 von den Fürstlichen Landrathsämtern dem Kaiserlich statistischen Amte in Berlin
zu übersenden. Die Sendung ist mit einem Begleitschreiben zu bewirken, welches
die Seitens der Landrathsämter erfolgte Prüfung bestätigt und dem ein Verzeichniß
der betreffenden Gemeinden beigefügt ist.
Die Landrathsämter haben Anfragen des Kaiserlich statistischen Amtes in Be-
zug auf die Erhebung mit thunlichster Beschleunigung zu beantworten.
Rudolstadt, den 14. März 1882.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.