1882. 39
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
4 Stüch vom Jahre 1882.
& IX. Anuweisung
für die Ausführung der §§. 20 und 21 des Gesetzes vom 21. Dechr.
1881, die Ausführung des Neichsgesetzes über die Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, vom 31. März 1882.
Zur Aueführung der Vorschriften in den Ss. 20 und 21 des Viehseuchen-
Ausführungsgesetzes vom 21. December 1881 (Gesetz Samml. 1882 S. 1) wird
mit höchster Genehmigung Serenissimj Folgendes bestimmt:
Das Ministerium bestimmt in jedem Jahre den Tag, an welchem die durch
§. 21 des Ausführungsgesetzes vorgeschriebene Zählung und Auszeichnung
der im Lande vorhandenen Pferde mit Einschluß der Esel, Maulthiere und
Maulesel und der Rindviehstücke tattzufinden hat.
Die Aufzeichnung erfolgt nach dem anliegenden Formulare, welches
die Gemeindevorstände und Vertreter der Gutsbezirke von dem Landraths-
amte zu beziehen haben.
Bei der Aufzeichnung sind die Spalten 1—15 des Formulars von den
Gemeindevorständen und Vertretern der Gutsbezirke auszufüllen. Dann sind
die Verzeichnisse 14 Tage lang öffentlich auszulegen und die etwaigen Ein-
wendungen gegen dieselben zu erledigen. Nachdem dieses geschehen ist, wer-
den die Verzeichnisse mit den vorgedruckten Bescheinigungen versehen und
spätestens am 1. Juli dem zuständigen Landrathsamte eingereicht.
Eine zweite mit der ersten übereinstimmende Ausfertigung des Verzeich-
nisses haben die Gemeindevorstände und Gutsbezirksvertreter zurũ tzubehalten.
Fürsll. Schwarzb., Nudolst. Gesehsammlung XlIII.
Ausgegeben in Rudolstadt am 7. wan 1882.
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