Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. 49 
Die zur Uebertragung des im Fürstlich Schwarzburgischen Staatsgebiete be- 
findlichen Eigenthums, insbesondere des Grundeigenkhums der Thüringischen Eisen- 
bahn-Gesellschaft auf den Preußischen Staat erforderlichen gerichtlichen (Grundbuchs) 
Verhandlungen genießen Stempel= und Gebührenfreiheit. 
Art. II. 
Die Fürstlich Schwarzburgische Regierung überträgt von dem Tage ab, an 
welchem die Direktion der Thürigischen Eisenbahn-Gesellschaft die Verwaltung des 
Unternehmens an die von der Königlich Preußischen Regierung einzusetzende König, 
liche Behörde übergiebt, auf den Preußischen Staat das Ihr nach den abgeschlossenen 
Staatsverträgen, den Statuten der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft, sowie den 
der letzteren ertheilten Concessionen zustehende Aufsichterecht. 
Art. I 
Die Landeshoheit über die im Fürstlich Schwarzburg'schen Gebiete belegenen, 
zur Zeit dem Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen angehörigen Eisenbahn, Strecken 
bleibt der Fürstlich Schwarzburg'schen Regierung vorbehalten, und soll hinsort unter 
Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden: 
1) Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle Vor- 
gänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Fürstlich Schwarzburgsschen 
Staatsbehörden. 
Die Bahnpolizei wird in Gemähheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei- 
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der Eisen- 
bahn-Verwaltung ausgeübt. Die hiermit betrauten, im Gebiete des Fürsten- 
thums Schwarzburg stationirten Beamten sind auf Präsentation der Bahn- 
verwaltung von der competenten Fürstlichen Behörde in Eid und Pflicht 
zu nehmen. 
Die Handhabung der allgemeinen Sicherheits-Polizei liegt hinsichtlich der 
im Fürstenthum Schwarzburg belegenen Eisenbahnstrecken den betreffenden 
Fürstlich Schwarzburg'schen Regierungs Organen ob. Dieselben werden den 
Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwilligst Unterstützung leisten. 
Die Befreiung von Staats-, Communal= und sonstigen Abgaben, soweit 
dieselbe dem Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen nach den bezüglichen Ver- 
einbarungen eingeräumt ist, bleibt auch nach dem Uebergange des Eigen. 
thums der genannten Eisenbahn auf den Preußischen Staat mit der Maß- 
gabe bestehen, daß, sofern diesen Vereinbarungen zuwider solche Steuern 
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