1882.
oder Abgaben zur Erhebung gelangen sollten, die betrefsende Territorial-
Regierung die hiefür geleisteten Ausgaben zu erstatten hat.
ei einer Veränderuug der Steuergesetzgebung im Flürstenthume
Schwarzburg sollen die auf Fürstlich Schwarzburgischem Gebiete liegenden,
zur Zeit der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft gehörigen Grundstücke,
soweit deren Belastung mit Grundsteuern nach den bestehenden Vereinba-
rungen zulässig erscheint, nach gleichen Grundsäßzen behandelt werden, wie die
übrigen Liegenschaften des Fürstenthums.
5) Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung, sowie auf
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die Feststellung des Fahrplans für die zur Zeit dem Thüringischen Eisenbahn-
Unternehmen angehörigen Eisenbahnen sleht der Fürstlich Schwarzburg'schen
Regierung eine Einwirkung nicht zu, jedoch soll die Aufstellung von Bahn-
hofsprojecten und die Aenderung des Personenzug. Fahrplans nur nach vor-
gängigem Benehmen mit der Fürstlich Schwarzburgsschen Regierung erfolgen,
damit den Wünschen derselben die thunlichste Berücküchtigung nicht versagt
werde.
Für die Einziehung von Stationen und Haltestellen, für die Neuerrichtung
derselben innerhalb des Fürstlich Schwarzburg'schen Gebietes, sowie für die
Einstellung des Betriebes auf den jetzt innerhalb des Fürstenthums betriebenen
Strecken der Thüringischen Eisenbahn ist die Zustimmung der Fürstlichen
Regierung erforderlich.
Ein Recht auf den Erwerb der einzelnen zur Zeit zum Thüringischen Eisen-
bahn-Unternehmen gehörigen Bahnstrecken wird die Fürstlich Schwarzburg'sche
Regierung nicht in Anspruch nehmen, dagegen bedarf ein Verkauf der ge-
dachten Bahn oder einzelner Strecken derselben, soweit sie auf Fürsllich
Schwarzburgischem Gebiete liegen, an einen anderen Käufer als das Reich,
ebenso die Uebertragung des Betriebes auf einen anderen Betriebsunter.
nehmer der Zustimmung der Fürstlich Schwarzburgsschen Staatsregierug.
An den im Gebiete des Fürstenthums Schwarzburg belegenen Strecken der
zur Zeit zum Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen gehörigen Bahnen sollen
nur die Hoheitszeichen der Fürstlichen Regierung angebracht werden.
9) Der Fürstlich Schwarzburg'schen Regierung bleibt vorbehalten, die Hand-
habung der Ihr über die betreffenden Bahnstrecken zustehenden Hoheitsrechte,