1882. 51
sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahnverwaltung einer Behörde
oder einem besonderen Commissarius zu übertragen.
Diese Behörde, resp. dieser Commissarius hat die Beziehungen der
Fürstlichen Regierung zu der Eisenbahn-Verwaltung in allen Fällen zu ver-
treten, die nicht zum directen Einschreiten der competenten Polizei= oder
Gerichtsbehörde geeignet sind.
Die Eisenbahn-Verwaltung hat sich an diese Behörde bezw. an diesen
Commissar in allen zu der Zuständigkeit derselben gehörenden Angelegen-
heiten zu wenden.
Art. IV.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der zur Zeit
dem Thüringischen Eisenbahn= Unternehmen angehsrigen Bahnstrecken die verkehrs-
und volkawirthschaftlichen Interessen des Fürstenkhums Schwarzburg in gleichem
Maße berücksichtigen, wie die entsprechenden Interessen der Preußischen Landestheile.
Sie wird weder im Personen= noch im Gütewerkehre zwischen den beiderseitigen
Unterthanen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungs-
preise einen Unterschied machen.
Dieselbe wird bei der Besetzung der Stellen der im Gebiete des Fürstenthums
Schwarzburg zu stationirenden unteren Beamten, zu welchen insbesondere Bahn-
wärter und Weichensteller zu rechnen sind, bei sonst gleicher Anstellungsfähigkeit und
Qualisication auf die Bewerbung der Fürstlichen Unterthanen vorzugsweise Rücksicht
nehmen.
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanen-Verbande ihres
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie ange-
stellt sind, unterworfen.
Art. V.
Die Königlich Preußische Regierung wird anderen Eisenbahn-Unternehmungen
den Anschluß an die Bahn auf den innerhalb des Fürstenthums Schwarzburg be-
legenen Stationen auf Verlangen der Fürstlichen Regierung nicht versagen. Ueber
die hierbei etwa erforderlich erscheinenden besonderen Vereinbarungen werden die
Hohen contrahirenden Regierungen Sich in jedem einzelnen Falle verständigen.